AKTUELLES

Aktuelle Informationen des
Zolls anlässlich der Coronakrise

Foto (Header): © bluebay2014 – stock.adobe.com

Der deutsche Zoll hat anlässlich der Coronakrise aktuelle Informationen auf seiner Seite veröffentlicht. Einschränkungen bei der Zollabwicklung gibt es demzufolge derzeit nicht. Außerdem haben die örtlichen Behörden Konzepte zur Aufrechterhaltung der Zollabfertigung entwickelt, sodass es nicht zu einem Ausfallszenario kommen sollte.

Elektronische Kommunikation/Versenden von Dokumenten während der Coronakrise (27.04.2020)

  • Bewilligungen: Bewilligungsinhaber können eine Bewilligungsausfertigung zusätzlich per E-Mail erhalten. Die Übersendung der Bewilligungsausfertigung müssen sie aus  Datenschutzgründen grundsätzlich verschlüsselt per DEMail vornehmen.
  • Versandpapier T2L: Sofern Firmen die Original-T2L zum Nachweis der Unionswareneigenschaft nicht rechtzeitig vorlegen können (weil es die Umstände verhindern), können Zollbehörden vorübergehend auch (auf elektronischem Weg übermittelte) Kopien der T2L anerkennen. Jedoch ist die Voraussetzung dafür, dass die Originale gem. Art. 51 Abs. 1 UZK für nachträgliche Kontrollen zur Verfügung gehalten werden.

Zahlungserleichterungen

  • Stundung von Zöllen (27.05.2020): Anhand von Nachweisen prüfen die Zollbehörden im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen in Form von Stundungen (mit oder ohne Sicherheitsleistung) erfüllt sind.
  • Stundung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)(27.04.2020): Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die die Zollverwaltung organisiert, sind die Hauptzollämter verpflichtet, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Weitere Informationen unter: Unternehmen –> Fachthemen –>Zölle –>Coronakrise –>Steuern –>Maßnahmen zur Milderung wirtschaftlicher Schäden

Allgemeine Abfertigung (27.03.2020)

  • Bewilligte Vereinfachungen: Diese können Exporteure weiterhin nutzen.
  • Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung und Zollanmeldungen: Diese können Unternehmen über ATLAS vorzeitig, d. h. vor Gestellung der Waren, übermitteln. Sofern die Vorprüfung keine Beanstandungen ergibt, erfolgt ein Vermerk, was i. d. R. zu einer schnelleren Überlassung der Waren führt. Auch ein Vertreter, der über einen entsprechenden ATLAS-Zugriff verfügt, kann den Auftrag ausführen, sofern kein eigener Zugriff vorliegt.

(Quelle: www.zoll.de)

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