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Ursprungszeugnisse zur Einfuhr in die Türkei nicht mehr verpflichtend

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Seit dem 01.01.2021 müssen Exporteure Ursprungszeugnisse zur Einfuhr in die Türkei zusätzlich zur A.TR (gemäß Art. 205 [4] ç) nur noch in Ausnahmefällen, die begründet werden können, vorlegen. Darüber hat das türkische Handelsministerium die Zollstellen in einem Schreiben nun erneut informiert.

Demnach lautet die Formulierung nun folgendermaßen: Importeure in die Türkei müssen Ursprungszeugnisse nur noch in solchen Fällen zusätzlich zur A.TR vorlegen, wenn die betreffenden Waren handelspolitischen Maßnahmen unterliegen (vgl. Art. 47 Beschluss 1/95 über handelspolitische Maßnahmen).

Das türkische Handelsministerium übersandte das offizielle Schreiben am 22.06.2021 an die EU-Kommission. Daneben hatte sich die DIHK für die proaktive Mitteilung an die türkischen Zollstellen und Zolldienstleister eingesetzt, da sich die Menge der Ursprungszeugnisse für die Türkei trotz der Neuregelung im Januar 2021 nicht spürbar reduziert hatte.

(Quelle: www.braunschweig.ihk.de)

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