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Kombinierte Nomenklatur 2026 veröffentlicht

By 25. November 2025Keine Kommentare
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Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 der Kommission, die am 31.10.2025 veröffentlicht wurde, gibt es Änderungen für die Einreihung von Waren ab dem 01.01.2026 zu beachten. In der Kombinierten Nomenklatur wurden u. a. neue Unterpositionen eingeführt, die die Überwachung bestimmter Waren erleichtern sollen:

Ab dem 01.01.2026 wird der CBAM für Importeure wirksam, die Grundstoffe einführen, die nicht in der Europäischen Union (EU) produziert wurden.
– „Lithium-Nickel-Mangan-Kobalt-Oxide“ und „Lithiumeisenphosphat“ in Kapitel 28 „
– „künstlicher Grafit“ und „Photovoltaik-Wafer“ in Kapitel 38
– „Stahlrohrtürme und Turmsegmente für Windkraftanlagen“ in Kapitel 73
– „Rotoren und Statoren für Wasserturbinen“ und „Rotorblätter für Windkraftanlagen“ in Kapitel 84
– „Generatoren mit Wasserstoff-Brennstoffzellen“, „Wechselrichter mit MPPTracking-Funktion“, „Scheider (Separatoren) aus Kunststofffolie“ und „Baugruppen aus gestapelten galvanischen Zellen“ in Kapitel 85.

Aufgrund der Empfehlungen der Weltzollorganisation wurden in Kapitel 29 der KN neue Unterpositionen eingeführt. Um mögliche Fehlinterpretationen zu vermeiden, wurden geändert:
– zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 3
– besondere Maßeinheit für KN-Code 7019 19 00
– Beschreibung in Unterposition 7317 00 und KN-Code 8427 20 11 sowie
– Position der Fußnoten in den Unterpositionen 0407 19, 1005 10, 1518 00, 1601 00, 1602 31, 1602 32 und 1602 39

Die Einreihung von Mischungen, die halogenierte Derivate von Ethylen oder Propylen enthalten, wurden in Anhang 10 der KN geändert. Dichlorethylen wird nicht mehr als Derivat von Ethan betrachtet, deshalb kann eine neue Einreihung notwendig werden. Die zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 95 der KN wird gestrichen. Da die zusätzliche Anmerkung 1 „Weihnachtsartikel“ betrifft, ist diese Änderung bereits seit dem 01.11.2025 in Kraft.

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L/2025/1926 vom 31.10.2025

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