AKTUELLES
Das BAFA hat die Allgemeine Genehmigung Nr. 47 (Komplementärgenehmigung zum Kriegswaffenkontrollgesetz; Codierung: 3LLB/A47) neu erteilt. Sie ist am 01.04.2026 in Kraft getreten und gilt für Ausfuhren/Verbringungen von Gütern, die sowohl in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste als auch in der Kriegswaffenliste genannt sind, sofern nach dem 01.04.2026 eine Einzelgenehmigung nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG vom BMWE vorliegt. Zudem deckt die AGG Nr. 47 auch bestimmte nicht in der Kriegswaffenliste geführte Bestandteile und Zubehör, sofern deren Wert max. 10 % des Gesamtwerts der genehmigten Kriegswaffen beträgt und sie für deren Betrieb notwendig sind. Empfänger und Endverwender müssen in der betreffenden Einzelgenehmigung genannt sein. Zugelassene Bestimmungsländer sind alle Staaten ohne Waffenembargo gem. Art. 2 Nr. 19 VO 2021/821.
Quelle: ATLAS-Info 0944/2026