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Warenverkehr mit MERCOSUR-Staaten

By 21. Mai 2026Keine Kommentare
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Die Europäische Kommission veröffentlichte am 17.04.2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/875 eine Bekanntmachung zum Interimsabkommen mit MERCOSUR, das seit dem 01.05.2026 vorläufig angewandt wird. Darin wird im Anhang 3-D (Übergangsmaßnahmen) festgelegt, dass die EU während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ anerkennt, woraus hervorgeht, dass die in die EU eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Dieser Zeitraum kann maximal um zwei Jahre verlängert werden. In der Bekanntmachung ist auch ein Muster des Ursprungszeugnisses enthalten.

Ein Handbuch zum Abkommen mit den zentralen Bestimmungen für den kompakten Einstieg finden Sie unter www.gtai.de/de/trade/mercosur/zoll/abkommen-1971434.

Quelle: Fachmeldung des Zolls vom 20.04.2026; www.zoll.de

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