Ausgabe Februar 2013

AUSZUG AUS DEM INHALT:

TITELTHEMA
Was bringt das Jahr 2013? − Neuerungen und Anpassungen bei der Zoll- und Ausfuhrabwicklung
Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht bescheren den Unternehmen alle Jahre wieder Anpassungsnotwendigkeiten in den Verfahrens- wie Prozessabläufen. Die Vielzahl von gesetzlichen Änderungen z. B. auf dem Gebiet der Exportkontrolle oder auch im Zollrecht stellt die Verantwortlichen vor die Herausforderung, deren Auswirkungen auf die unternehmensspezifischen Belange herauszufiltern und daraus entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

EXPORT- UND ZOLLPRAXIS KOMPAKT
Steuern sparen! − Bei der Ausfuhr in Drittländer
Der Gesetzgeber gewährt für den Warenexport generell eine Befreiung von der Umsatzsteuer. Hintergrund dieser Steuervergünstigung ist die Exportförderung. Wenn Sie als Unternehmer diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen möchten, sind Sie grundsätzlich in der Nachweispflicht. Gelingt der Nachweis dabei nicht, kann die Steuerbefreiung i. d. R. nicht in Anspruch genommen werden. Deshalb ist es für die Unternehmen wichtig, sich mit der korrekten Nachweisführung auszukennen. Dieser Beitrag möchte Ihnen einen Überblick über die zu erfüllenden Nachweispflichten verschaffen.

Exportbeschränkungen − Embargos und die Anti-Terrorismus-Verordnungen
Die Beiträge der Oktober- und Dezemberausgabe 2012 über kritische Waren haben im Schwerpunkt die güterbezogenen Verbote und Genehmigungspflichten behandelt. Die güterbezogene Exportkontrolle prüft, ob Güter gelistet sind oder ob Einschränkungen aus der Art der Verwendung beim Empfänger folgen. Zur vollständigen Exportkontrolle gehören aber auch die Embargoprüfung und eine personenbezogene Prüfung. Die Besonderheiten in Bezug auf den Iran sind Gegenstand eines gesonderten Beitrags.

Die Einreihung in den Zolltarif − Eine Königsdisziplin!
Die Einreihung von Waren in den Zolltarif ist eine, wenn nicht die zentrale Herausforderung im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Nur bei zutreffender Klassifizierung von Gütern beim Import (Abgaben) wie beim Export (Außenwirtschaftsrecht/Präferenzen) können die nötigen Maßnahmen ergriffen und entsprechende Vorteile genutzt werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der grundlegenden Systematik des Tarifs sowie der allgemeinen Einreihungsregeln.

Die behördliche Prüfung im Unternehmen − Wenn der Zoll zu Besuch kommt!
Spätestens im Rahmen einer Außenprüfung durch den Prüfdienst der Zollverwaltung stellt sich heraus, ob das Unternehmen die Aufgaben im Sinne der Zollvorschriften erfüllt hat. Das Ergebnis der Außenprüfung spiegelt häufig die Zollorganisation im Unternehmen wider.

Flexibel Waren befördern − Mit dem Versandverfahren Carnet TIR
Normalerweise fallen bei Transporten zwischen der EU und Drittstaaten Zölle und Steuern an. Mit dem Versandverfahren Carnet TIR (Transport International des Marchandises par la Route) vereinfacht sich jedoch der grenzüberschreitende Warentransport. Der Aufenthalt der Fahrzeuge an den Grenzen wird spürbar reduziert, die Abwicklung der Formalitäten zwischen den Staaten erleichtert.

ARBEITSHILFEN
Übersicht über wichtige Online-Informationsquellen zur Export- und Zollabwicklung
Checkliste zu den Belegnachweisen zur steuerfreien Ausfuhr in Drittländer
Checkliste zu den Embargos und Anti-Terrorismus-Verordnungen
Checkliste zur Einreihung von Waren in den Zolltarif
Checkliste zur behördlichen Prüfung im Unternehmen
Checkliste zum Carnet-TIR-Verfahren

LÄNDERHINWEISE
Japan

ENGLISH FOR BUSINESS
International division of labour by means of Inward Processing − Inward Processing as a decisive competitive advantage for companies in the European Union

NACHGEFRAGT
Japan − ein attraktiver Markt für deutsche Unternehmer − Interview mit Ursula Gurda, selbstständige Exportberaterin
Das Basisgeschäft im Heimatland läuft, Sie haben Ihr Produkt erfolgreich auf dem heimischen Markt platziert. Ist nun der Zeitpunkt gekommen, die Geschäfte auch über die Landesgrenzen hinweg auszudehnen?

Luftfracht – aber sicher!
Ende der Übergangsfrist für bekannte Versender am 25.03.2013

Luftfrachtsendungen innerhalb der EU werden mit besonderer Sorgfalt gegen den Zugriff von Dritten geschützt und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Alternativ können sich Unternehmen den Status zum bekannten Versender – der für mehr Sicherheit in der Luftfracht steht – einholen und es wird auf die Sicherheitskontrollen verzichtet. Die offizielle Zulassung für diesen Status kann man sich seit dem 29.04.2010 mit Inkrafttreten der EU-Verordnung VO (EG) Nr. 300/2008 beim Luftfahrtbundesamt (LBA) einholen.

Zuvor konnten die Unternehmen den Status noch von einem reglementierten Beauftragten durch die Abgabe einer Sicherheitserklärung erhalten. Darin wurde bestätigt, dass die Sicherungsmaßnahmen bei der Abwicklung der Luftfracht erfüllt werden. Sind Sie noch von einem reglementierten Beauftragten zum bekannten Versender ernannt worden, so endet Ihre Zulassung und Zertifizierung zum 25.03.2013.

Möchten Sie weiterhin bekannter Versender bleiben oder haben Sie sich dazu entschieden den Status zu beantragen, dann ist beim LBA ein Sicherheitsprogramm abzugeben. Die Umsetzung dieses Sicherheitsprogramms ist zeitintensiv, umfangreich und kostenaufwendig. Es ist daher individuell abzuwägen, ob Sie Ihre Luftfracht zukünftig besser einer Sicherheitsprüfung unterziehen oder diese als bekannter Versender abwickeln.

Haben Sie sich bereits entschieden, ob Sie bekannter Versender bleiben, werden oder davon absehen? Anhand welcher Kriterien haben Sie Ihre Entscheidung getroffen? Ich freue mich über Ihr Feedback und Ihre Erfahrungen. Schreiben Sie einfach eine kurze E-Mail an redaktion@zoll-export.de.

Viel Freude beim Lesen der Februarausgabe!

Kristin Merkle
Dipl. Betriebswirtin (FH)
Chefredaktion ZOLL.EXPORT