AKTUELLES
Ab dem 01.01.2026 wird der CBAM für Importeure wirksam, die Grundstoffe einführen, die nicht in der Europäischen Union (EU) produziert wurden (Regelphase). Dazu zählen Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Die Europäische Kommission hat im Rahmen des sog. „Omnibus-Pakets I“ umfassende Vereinfachungen für den CBAM beschlossen. Um kleine Unternehmen zu entlasten, wird ab 2026 ein Schwellenwert von 50 t relevanter Grund- und Rohstoffe pro Jahr gelten. Der CBAM wird somit auf große Importmengen begrenzt. In der ATLAS-Info 0872/2025 der deutschen Zollverwaltung wird auf diese Vereinfachung Bezug genommen. Demnach muss der Einführer auf diese Befreiung durch die TARIC-Unterlagencodierung hinweisen. Diese ist in das Feld 12 03 000 000 bzw. 12 04 000 000 einzutragen.
Für Importeure, welche die Mengenschwelle von 50 t überschreiten, gibt es Vereinfachungen in den Bereichen
– Zulassungsverfahren,
– Kauf und Verkauf von CBAM-Zertifikaten,
– Berechnung sowie
– Verifizierung der eingebetteten Emissionen.
CBAM-Anmelder können sich entscheiden, ob sie die tatsächlich berechneten Emissionen angeben oder lieber Standardwerte nutzen. Bei Letzterem entfällt die Verifizierungspflicht. CBAM-Anmelder, die vor dem 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung über das Zulassungsmodul im CBAM-Register stellen, können bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde vorläufig ohne den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders weiter CBAM-Waren einführen.
Achtung: Ab dem 01.01.2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU einführen. Einfuhrunternehmen erkennen eine mögliche CBAM-Pflicht in ihrer Zollanmeldung.
Quellen: Pressemitteilung des Umweltbundesamts, Nr. 38/2025 vom 23.10.2025; www.zoll.de, ATLAS-Info 0872/2025