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EXPORT- UND ZOLLPRAXIS KOMPAKT

Basiswissen Außenhandel

Der Einstieg in den Außenhandel

Text: Bettina Kramer | Foto (Header): © AkuAku – stock.adobe.com

Handel ist ein globales Konstrukt, das sich über die Jahre etabliert hat. Dies führt unweigerlich auch dazu, dass nahezu alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit Zollthemen in Berührung kommen. Ein solides Basiswissen erleichtert dabei nicht nur unerfahrenen Unternehmen den Einstieg in den Außenhandel und die korrekte Abwicklung aller Zollformalitäten, sondern bietet auch für etablierte Firmen eine gute Möglichkeit, ihr Wissen aufzufrischen. Mit diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Spielregeln im Außenhandel und was Sie als Exporteur dabei unbedingt beachten müssen.

Auszug aus:

Zoll.Export
Ausgabe Februar 2023
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Viele kleine und mittelständische Unternehmen scheuen immer noch das Geschäft mit ausländischen Geschäftspartnern. Ein Grund ist sicherlich der oft erwähnte bürokratische Aufwand und die als sehr komplex empfundene Auseinandersetzung mit Zollregularien. Mit diesem Artikel soll Unternehmen ein solides Basiswissen vermitteln werden. Schrittweise verhelfen diese Informationen zu erfolgreichen Geschäften im Ausland. Um überhaupt im internationalen Handel tätig werden zu können, müssen zunächst einige Weichen gestellt und diverse Grundsatzentscheidungen getroffen werden.

 

Beantragung der EORI-Nr.

Zu Beginn ist als grundlegende Voraussetzung, um am Außenhandel teilnehmen zu können, die Beantragung einer EORINr. zentral. Dabei handelt es sich um die Registriernummer des Zollbeteiligten. Ähnlich wie die Steuernummer beim Finanzamt, handelt es sich um eine Registriernummer, die in der gesamten Europäischen Union (EU) gültig und bei der Kommunikation mit den Zollbehörden unabdingbar ist.

Make or buy

Make or buy – mit einer entsprechenden
Kalkulation und unter Berücksichtigung
verschiedener Kriterien können Sie ermitteln,
ob Sie eine Dienstleistung selber ausführen („make“) oder diese Dienstleistung extern beauftragen bzw. kaufen („buy“). Diese Entscheidung müssen Unternehmen nach den Kriterien Kosten, Zeit, Qualität, und Ressourcenverfügbarkeit fällen. Wichtigster Aspekt aus zollfachlicher Sicht ist hier die Ressourcenverfügbarkeit. Unternehmen müssen sicherstellen, dass zollfachliches Wissen im Unternehmen vorhanden ist.

 

Wichtige Basics im Außenhandel

Die nachstehend genannten Themen sind Grundlage für erfolgreiche Exund Im port abwicklungen und stehen übergreifend für die Ausfuhrund Einfuhrabwicklung:

  • internationale Zahlungsabwicklung
  • Incoterms®
  • Ermittlung der Warennummer
  • Warenursprung

Im Folgenden kurz zu der Bedeutung der einzelnen Begrifflichkeiten.

Internationale Zahlungsabwicklung

Zunächst widmen wir uns den unterschiedlichen Möglichkeiten der Zahlungsabwicklung. Unterschieden wird zunächst zwischen der Zahlung mit Dokumenten (Zahlung erfolgt gegen Vorlage der Dokumente) und der Zahlung ohne Dokumente (Zahlung erfolgt vor, nach oder bei Lieferung der Ware). Da es sich bei der Zahlung ohne Dokumente um die Zahlungsmethoden im klassischen Sinne handelt, steht hier die Zahlung gegen Vorlage der Dokumente im Vordergrund:

C/D oder auch CAD (Cash against Documents):
Bei dieser Zahlungsvereinbarung erfolgt die Lieferung gegen Dokumente. Die Lieferung der Ware erfolgt dabei an ein Lager einer Spedition oder an ein Zolllager. Die Herausgabe der Ware erfolgt nur unter der Voraussetzung der vereinbarten Zahlung, erst dann werden die Originaldokumente von der Bank des Importeurs herausgegeben.
D/A – Dokuments against Acceptance (Dokumente gegen Akzeptanz):
Bei dieser Zahlungsmodalität erfolgt die Zahlung wie bei C/D, jedoch mit dem Unterschied, dass der Importeur ein Zahlungsziel erhält. Die Dokumente werden von der Bank des Importeurs bereits vor der Zahlung ausgehändigt.
L/C – Letter of Credit (Dokumenten-Akkreditiv):
Diese Zahlungsmöglichkeit bietet beiden Parteien die größtmögliche Sicherheit. Der L/C ist eine Verpflichtung der Importbank, nach Übergabe der zuvor vertraglich vereinbarten Dokumente den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Erst nach der Zahlung erfolgt die Lieferung. Das Risiko trägt die Bank.

Incoterms®

Die Incoterms® regeln alle am Transport entstehenden Kosten und Risiken des Importeurs bzw. die des Exporteurs. Da am internationalen Transport u. U. mehrere Spediteure und Verkehrsträger beteiligt (multimodale Transporte) sind, haben die Incoterms eine grundlegende und weitreichende Bedeutung im Hinblick auf die Zahlung der Frachtkosten, Versicherung, Einfuhrabgaben etc. Eine Kurzübersicht der Incoterms finden Sie in der Checkliste.

Ermittlung der Warennummer

Die Zollverwaltung stellt den Elektronischen Zolltarif (EZTonline) online im Internet zur Verfügung. Beim EZT handelt es sich um ein systematisch aufgebautes Warenverzeichnis (Nomenklatur). Der EZT beinhaltet die Daten des TARIC (Tarif intégré des Communautés européennes = Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaft), ergänzt um nationale Bestimmungen, wie z. B. Einfuhrumsatz und Verbrauchsteuer und nationale Verbote und Beschränkungen (VuB).

Sowohl beim Export als auch beim Import von Waren ist die Warennummer von maßgeblicher Bedeutung. Alle Waren werden nach ihrer Art und Beschaffenheit klassifiziert und einer entsprechenden Warennummer zugeordnet. Anhand dieser Nummer erfolgt die Anmeldung der Ein und Ausfuhren beim Zoll. Die Angabe der Warennummer bei der Ausfuhr erfolgt 8stellig, im Rahmen der Einfuhr ist die Warennummer 11stellig anzugeben.

Durch die Eingabe der Warennummer können Embargos, Ein- und Ausfuhrbeschränkgungen oder -verbote ermittelt werden. Des Weiteren gibt die Warennummer Auskunft über die Drittlandzollsätze oder Präferenzzollsätze, falls Präferenzabkommen geschlossen wurden. Es ist ratsam, bereits vor Kaufvertragsabschluss eine Überprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Dokumente und Unterlagen vorgelegt werden können.

Warenursprung

Unterschieden wird zwischen dem handelspolitischen (nichtpräferenziellen) Ursprung und dem Präferenzursprung. Diese beiden Arten der Herkunft bzw. des Ursprungs unterscheiden sich maßgeblich.

Nichtpräferenzieller Ursprung

Den nichtpräferenziellen bzw. handelspolitischen Ursprung erhält eine Ware in dem Land, in dem sie entweder vollständig hergestellt oder gewonnen wurde. Falls mehrere Länder am Produktionsprozess beteiligt waren, erhält die Ware den Ursprung des Landes, in dem sie die letzte, wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfahren und diese dann zu einem neuen Erzeugnis geführt hat. Für viele Länder ist der Nachweis des handelspolitischen Ursprungs notwendig und erforderlich, um einen Import zu gewährleisten. Zuständig für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses (UZ) ist die zuständige Industrie und Handelskammer vor Ort. Zudem gilt das Ursprungszeugnis als Qualitätsmerkmal „Made in Germany“ und genießt hohes Ansehen im Ausland.

Präferenzursprung

Die Ermittlung des Präferenzursprungs stellt sich als etwas komplexer dar. Die EU hat mit zahlreichen Staaten einseitige (nur beim Import) oder zweiseitige (Import und Export) Präferenzabkommen geschlossen. Der Begriff „Präferenz“ stammt dabei aus dem Lateinischen und bedeutet „Vorzug“. Konkret heißt das, dass Waren, die einen entsprechenden Präferenzursprung vorweisen können, einen Vorzug vor anderen Waren erhalten. Sie können dabei entweder zollfrei oder zumindest zollbegünstigt importiert werden. Die EU ist sehr bemüht, ihr Netzwerk an Handelsabkommen zu erweitern, um einen möglichst agilen globalen Handel zu fördern.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Waren, die eine vollständige Herstellung im Ursprungsland erfahren haben oder aber ausreichend be- und verarbeitet wurden, so den Präferenzursprung des jeweiligen Landes erlangen können. Die Kriterien, ob und unter welchen Be- und Verarbeitungsprozessen die Ware die Präferenzursprungseigenschaft erhält, können auf der Seite der deutschen Zollverwaltung www.zoll.de (Stichwort: Warenursprung und Präferenzen online) ermittelt werden.

Beispiel: Präferenzieller Ursprung

Angenommen, Sie importieren Gardinen
mit der Warennummer 630392290100 aus Indien (IN). Die Recherche im EZT ergibt, dass der Drittlandzollsatz bei 12 % liegt, der Präferenzzollsatz bei 9,6 %. Der Zollwert (Wert bei Überschreitung der EUGrenze) beträgt 10.000 Euro. In diesem Beispiel dient als Präferenznachweis gemäß Ihrer Suche im EZT eine Ursprungserklärung auf Rechnung (bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro), oder aber eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ab einem Warenwert von 6.000 Euro.

Wichtige Präferenzpapiere

Nachzuweisen ist die Präferenzursprungseigenschaft schriftlich in Form der Vorlage des entsprechenden Nachweises. Eine Kurzübersicht der wichtigsten Präferenzpapiere finden Sie in der Checkliste.

Lieferantenerklärungen

Für Handelswaren oder für Vormaterialien, die letztlich in die zu exportierenden Produkte einfließen, ist eine Lieferantenerklärung (LE) des Herstellers erforderlich. Mit dieser Lieferantenerklärung erklärt der Hersteller der Handelsware bzw. des Vormaterials die Präferenzursprungseigenschaft. Werden Vormaterialien mit Präferenzursprung eingesetzt, so dient die Lieferantenerklärung als Nachweis. Kann der Lieferant des Vormaterials keine Lieferantenerklärung abgeben, so ist in den Beund Verarbeitungslisten des jeweiligen Präferenzabkommens zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Vormaterial eingesetzt werden darf, um dennoch die EU-Präferenzursprungseigenschaft zu erlangen.

Die vorstehend genannten Themen gelten übergreifend für Außenhandelsgeschäfte. Nachstehend erhalten Sie einen Einblick zu den Themen ATLAS, Ausfuhr und Einfuhrabwicklung und Vereinfachungsmöglichkeiten.

ATLAS

Mit dem ITVerfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif und Lokales Zollabwicklungssystem) ist eine automatisierte Abfertigung sowie die Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs sichergestellt. Die Ausfuhr wird registriert und überwacht, eine Sendungsidentifizierung ist mit der MRNNr. (Movement Reference Number = MRN) jederzeit möglich. Inzwischen können alle Zollverfahren über ATLAS abgewickelt werden. Um jedem Zollbeteiligten die Möglichkeit zur Teilnahme am Außenhandel zu bieten, stellt die Zollverwaltung sowohl für den Bereich Ausfuhr als auch für die Einfuhr die kostenlose Internetzollanmeldung zur Verfügung, die über die Homepage der Zollverwaltung aufgerufen werden kann. Auch viele Händler bieten für die Zollabwicklung spezielle Software, die Anschaffung ist jedoch mit teils hohen Kosten verbunden und sollte grundsätzlich von der Anzahl der Aus- und Einfuhren abhängig gemacht werden.

Ausfuhrabwicklung

Eine Ausfuhranmeldung ist grundsätzlich ab einem Warenwert von 1.000 Euro zu erstellen. Als Begleitdokument dient die
Handels- oder Proformarechnung mit allen zollrelevanten Angaben (Incoterm, Warennummer, Rechnungspreis [netto, da steuerfrei] und ggf. Ursprungszeugnisse und/oder Präferenznachweise).

Nachdem die zuständige Zollstelle die Ausfuhr „freigegeben“ hat, begleitet das Ausfuhrbegleitdokument in PDF Form die Sendung bis zur Ausgangszollstelle. Dort wird der Export von der Zollstelle bestätigt, und Sie als Exporteur erhalten einen Ausgangsvermerk als Nachweis, dass die Sendung exportiert wurde.

Einstufiges Ausfuhrverfahren

Bei einem Warenwert zwischen 1.000 und 3.000 Euro sprechen wir vom sog. einstufigen Ausfuhrverfahren. Das bedeutet, dass die Abfertigung über die Ausgangszollstelle (Zollstelle, an der die Ware die EU verlässt, z. B. Flughafen, Seehafen, deutschschweizerische Grenze etc.) stattfindet.

Zweistufiges Ausfuhrverfahren

Bei einem Warenwert ab 3.000 Euro ist zudem die Ausfuhrzollstelle – das ist Ihre Zollstelle vor Ort – beteiligt. Diese nimmt ggf. eine Beschau der Ware vor und eröffnet das Ausfuhrverfahren.

Einfuhrabwicklung

Zu guter Letzt widmen wir uns dem Thema „Einfuhrverzollung“. Importieren Sie als Unternehmen Waren aus einem NichtEUMitgliedstaat, werden Einfuhrabgaben in Form von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (ggf. auch Verbrauchsteuern) fällig. Die Ermittlung der Höhe der Einfuhrabgaben erfolgt unter Berücksichtigung des Rechnungspreises, des vereinbarten Incoterms und der Höhe der Frachtkosten, die, je nach vereinbartem Incoterms, entweder hinzu oder abgerechnet werden.

Der Zollwert wird mit dem entsprechenden Zollsatz, der dem EZT zu entnehmen ist, multipliziert. Zudem zahlt der Importeur die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 %. Als Basis dienen die Handels- oder Proforma Rechnung, ggf. Präferenznachweise und Frachtkostenrechnungen (je nach Incoterm). Auch können für die Einfuhr bestimmter Waren weitere Unterlagen notwendig sein. Diese Information ist dem EZT unter Erfassung der Warennummer zu entnehmen.

Warenursprung

Unterschieden wird zwischen dem handelspolitischen (nichtpräferenziellen) Ursprung und dem Präferenzursprung. Diese beiden Arten der Herkunft bzw. des Ursprungs unterscheiden sich maßgeblich.

Nichtpräferenzieller Ursprung

Den nichtpräferenziellen bzw. handelspolitischen Ursprung erhält eine Ware in dem Land, in dem sie entweder vollständig hergestellt oder gewonnen wurde. Falls mehrere Länder am Produktionsprozess beteiligt waren, erhält die Ware den Ursprung des Landes, in dem sie die letzte, wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfahren und diese dann zu einem neuen Erzeugnis geführt hat. Für viele Länder ist der Nachweis des handelspolitischen Ursprungs notwendig und erforderlich, um einen Import zu gewährleisten. Zuständig für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses (UZ) ist die zuständige Industrie und Handelskammer vor Ort. Zudem gilt das Ursprungszeugnis als Qualitätsmerkmal „Made in Germany“ und genießt hohes Ansehen im Ausland.

Präferenzursprung

Die Ermittlung des Präferenzursprungs stellt sich als etwas komplexer dar. Die EU hat mit zahlreichen Staaten einseitige (nur beim Import) oder zweiseitige (Import und Export) Präferenzabkommen geschlossen. Der Begriff „Präferenz“ stammt dabei aus dem Lateinischen und bedeutet „Vorzug“. Konkret heißt das, dass Waren, die einen entsprechenden Präferenzursprung vorweisen können, einen Vorzug vor anderen Waren erhalten. Sie können dabei entweder zollfrei oder zumindest zollbegünstigt importiert werden. Die EU ist sehr bemüht, ihr Netzwerk an Handelsabkommen zu erweitern, um einen möglichst agilen globalen Handel zu fördern.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Waren, die eine vollständige Herstellung im Ursprungsland erfahren haben oder aber ausreichend be- und verarbeitet wurden, so den Präferenzursprung des jeweiligen Landes erlangen können. Die Kriterien, ob und unter welchen Be- und Verarbeitungsprozessen die Ware die Präferenzursprungseigenschaft erhält, können auf der Seite der deutschen Zollverwaltung www.zoll.de (Stichwort: Warenursprung und Präferenzen online) ermittelt werden.

Beispiel: Präferenzieller Ursprung

Angenommen, Sie importieren Gardinen
mit der Warennummer 630392290100 aus Indien (IN). Die Recherche im EZT ergibt, dass der Drittlandzollsatz bei 12 % liegt, der Präferenzzollsatz bei 9,6 %. Der Zollwert (Wert bei Überschreitung der EUGrenze) beträgt 10.000 Euro. In diesem Beispiel dient als Präferenznachweis gemäß Ihrer Suche im EZT eine Ursprungserklärung auf Rechnung (bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro), oder aber eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ab einem Warenwert von 6.000 Euro.

Wichtige Präferenzpapiere

Nachzuweisen ist die Präferenzursprungseigenschaft schriftlich in Form der Vorlage des entsprechenden Nachweises. Eine Kurzübersicht der wichtigsten Präferenzpapiere finden Sie in der Checkliste.

Lieferantenerklärungen

Für Handelswaren oder für Vormaterialien, die letztlich in die zu exportierenden Produkte einfließen, ist eine Lieferantenerklärung (LE) des Herstellers erforderlich. Mit dieser Lieferantenerklärung erklärt der Hersteller der Handelsware bzw. des Vormaterials die Präferenzursprungseigenschaft. Werden Vormaterialien mit Präferenzursprung eingesetzt, so dient die Lieferantenerklärung als Nachweis. Kann der Lieferant des Vormaterials keine Lieferantenerklärung abgeben, so ist in den Beund Verarbeitungslisten des jeweiligen Präferenzabkommens zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Vormaterial eingesetzt werden darf, um dennoch die EU-Präferenzursprungseigenschaft zu erlangen.

Die vorstehend genannten Themen gelten übergreifend für Außenhandelsgeschäfte. Nachstehend erhalten Sie einen Einblick zu den Themen ATLAS, Ausfuhr und Einfuhrabwicklung und Vereinfachungsmöglichkeiten.

Vereinfachungen und Bewilligungen

Jedes Unternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen Vereinfachungen bzw. Bewilligungen in Anspruch nehmen. Für Unternehmen bedeutet die Erteilung einer Bewilligung auf der einen Seite eine enorme Arbeitserleichterung und eine große Zeitersparnis, was zur Folge hat, dass Sie als Unternehmer deutlich flexibler aufgestellt sind. Mit Erteilung einer Bewilligung delegiert die Zollverwaltung die Aufgaben an das Unternehmen, welches jedoch eine rechtkonforme Abwicklung sicherstellen muss. Bewilligungen bieten den Vorteil, unabhängig von den Öffnungszeiten des Zolls zu sein.

Ob und welche Art von Bewilligungen bzw. Vereinfachungen für Sie als Unternehmen in Betracht kommt, können Sie jederzeit mit Ihrer zuständigen Zollstelle abklären.

Bewilligungsvoraussetzungen:

  • keine schwerwiegenden Verstöße gegen das Zoll- und Steuerrecht
  • keine Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften
  • keine schweren Straftaten in diesem Bereich
  • Sensibilisierung und Fachkenntnissicherstellung des Personals
  • ausreichende Vorkehrungen, die das Einhalten von Verboten und Beschränkungen gewährleisten

AEO (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter)

Abschließend möchte ich Ihnen noch die Registrierung als AEO ans Herz legen. Mit einem AEO-Status (Authorised Economic Operator = Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) gelten Unternehmen als sicheres Glied in der gesamten Lieferkette und profitieren von Vorteilen, wie z. B. zollrechtlichen Vereinfachungen oder Begünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen.

Da die Bewilligungskriterien denen der Kriterien für die Erteilung von Bewilligungen gleichen, ist es für Unternehmen durchaus überlegenswert, den AEO-Status zu beantragen oder sich zumindest mit dem Thema zu beschäftigen und rechtzeitig die Weichen zu stellen.

Die Autorin

Bettina Kramer Zoll- und Außenwirtschaftsberatung

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