Titelthema

Haftung im Zollrecht

Sicherheit bei der Bearbeitung von Zollanmeldungen

Text: RA Dirk Pohl | Foto (Header): © Andreas Scholz – adobe.stock.com

Zollanmeldungen können mitunter komplex sein und den Anmelder vor unerwartete Herausforderungen stellen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass im Zusammenhang mit Einfuhrvorgängen nicht ganz klar ist, wer die Haftung für die Einfuhrabgaben übernimmt. Die Frage stellt sich v. a. für den angestellten Zollbeauftragten im Unternehmen, der mit der Bearbeitung der Vorgänge befasst ist. Dieser Beitrag soll einen Überblick über Risiken bei der Bearbeitung von Zollanmeldungen geben und dem Zollbeauftragten Möglichkeiten aufzeigen, diese Risiken zu vermeiden.

Auszug aus:

Zoll.Export
Ausgabe Juni 2021
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Die erste Frage, die man sich stellen sollte, ist, was der Begriff Haftung überhaupt bedeutet. Zölle sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Gleiches gilt für die Einfuhrumsatzsteuer. Wenn man also in diesem Zusammenhang von Haftung spricht, so muss man sowohl die Abgabenordnung als auch den Unionszollkodex (UZK) in Betracht ziehen.

 

Haftung in der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung (AO) enthält echte Haftungstatbestände. Haftung im Steuerrecht bedeutet nämlich, für die Steuerschuld eines anderen einstehen. Es gibt folglich neben dem Haftenden immer einen Steuerschuldner, der die Steuer selber schuldet.

Fallbeispiel 1

Die A-GmbH importiert aus einem Drittland Waren in die Europäische Union (EU). Sie meldet die Waren in das Zollverfahren der „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ an und überlässt sie dort. Es ergeht ein Einfuhrabgabenbescheid. Anmelder ist die GmbH. Der Zollbeauftragte im Unternehmen erstellt die Anmeldung. Das Unternehmen zahlt die Einfuhrabgaben jedoch nicht.

Frage: Wer ist Steuerschuldner und wer Haftender?

Antwort: Steuerschuldner ist der Anmelder. Dies ergibt sich aus Art. 77 Abs. 3 Satz 1 UZK. Nun ist der Anmelder, hier die A-GmbH, jedoch nicht zahlungsfähig oder zahlungsunwillig.

Frage: Wer haftet also für die Steuer?

Antwort: Es kommt in diesem Fall eine Haftung nach § 69 AO in Betracht. Gemäß dieser Verordnung haften die Vertreter, soweit infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten / Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht rechtzeitig erfüllt werden. Im vorliegenden Fallbeispiel 1 könnte also beispielsweise der Geschäftsführer als Vertreter der GmbH für die Einfuhrabgabenschuld der GmbH haften.

Der Zollbeauftragte im Unternehmen, welcher zunächst die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr getätigt hat, haftet nicht.

Fallbeispiel 2

In diesem Fall haben wir die gleiche Ausgangslage wie bei Fallbeispiel 1, nur dass diesmal der Zollbeauftragte bei der Anmeldung den Zollwert zu niedrig ansetzt. Hintergrund ist, dass in dem Unternehmen die langjährige Praxis herrscht, dem Zoll eine zu niedrige Pro-forma-Rechnung bei der Einfuhr vorzulegen. Der Zollbeauftragte weiß von dieser Anmeldepraxis, ihm ist es jedoch egal, da er nur seinen Job macht.

Frage: Haftet der Zollbeauftragte jetzt?

Antwort: Der Zollbeauftragte haftet weiter zwar nicht nach § 69 AO, allerdings haftet er nach § 71 AO. Danach haftet für die verkürzten Steuern und die Zinsen, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt.

Der Zollbeauftragte wähnt sich in Sicherheit, da die Einfuhrabgaben gegenüber der GmbH festgesetzt wurden, die Verkürzung also nicht ihn persönlich, sondern seinen Arbeitgeber betrifft. Der Zollbeauftragte weiß jedoch nicht, dass Steuerhinterziehung kein eigennütziges Delikt ist. Steuerhinterziehung begeht, wer für sich oder jemand anderes Steuern verkürzt. Vorliegend hat der Zollbeauftragte von der schädlichen Anmeldepraxis Kenntnis gehabt. Dadurch, dass es ihm jedoch gleichgültig war, hat er mit Eventualvorsatz den Verkürzungserfolg billigend in Kauf genommen.

Er würde in diesem Fall entweder als Täter, Mittäter oder Gehilfe eine Steuerhinterziehung zugunsten der GmbH angesehen werden und im Wege des § 71 AO persönlich in Haftung für die verkürzten Steuern und die Zinsen genommen werden können.

 

Zwischenergebnis

Der Zollbeauftragte im Unternehmen wird nur in Ausnahmefällen nach der Abgabenordnung in Haftung zu nehmen sein. In dem Fallbeispiel 2 würde dem Zollbeauftragten auch eine zivilrechtliche Haftungsfreistellung im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber wenig nützen, da die Haftungsfreistellungen bei vorsätzlichen Verstößen regelmäßig nicht greifen.

Sollte der Zollbeauftragte in Fallbeispiel 1 gleichzeitig der Geschäftsführer, also Vertreter der GmbH sein, hilft ihm eine Haftungsfreistellung im Innenverhältnis ebenso wenig, wenn die GmbH z. B. zahlungsunfähig ist, da dann der Freistellungsanspruch sich an einen zahlungsunfähigen Schuldner richtet und somit wirtschaftlich ins Leere läuft.

 

Haftung nach dem UZK

Eine echte Haftung für Einfuhrabgaben sieht der Unionszollkodex (UZK) nicht vor. Der UZK hat dafür den Kreis der originären Schuldner für die Einfuhrabgaben umfassend erweitert. Zentrale Vorschrift ist hier der Art. 79 UZK. Die Norm regelt das Entstehen der Zollschuld bei Verstößen. Hervorzuheben ist der Abs. 1 a) in Verbindung mit Abs. 3, der lautet:

„(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:

a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet. […]

(3) In den Fällen nach Abs. 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner,

a) wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,

b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte,

c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.“

Die Norm regelt also in Abs. 1 das Entstehen der Zollschuld bei Verstößen und in Abs. 3 die Person des Zollschuldners.

Man kann festhalten, dass jetzt „jeder Beteiligte“ selber zum Zollschuldner wird, wenn ein Verstoß gegen zollrechtliche Verpflichtungen festgestellt wurde.

Fallbeispiel 3

Der Kunde einer Schweizer Firma möchte sein Fahrzeug lackieren lassen. Die Schweizer Firma beauftragt damit eine Firma, die in Deutschland ansässig ist. Die deutsche Firma lässt das Fahrzeug in der Schweiz durch einen Fahrer abholen. Der Transport des Fahrzeugs erfolgt auf dem Anhänger nach Deutschland. dort wird es lackiert und sodann wieder in die Schweiz verbracht. Für das Fahrzeug stellt die Firma ein Carnet A.T.A aus.

Der Fahrer legte beim Grenzübertritt von der Schweiz nach Deutschland das Carnet A.T.A. vor. Auf der Rückfahrt hält der Zoll auf der deutschen Seite das lackierte Fahrzeug in der Schweiz an.

Frage: Wer ist in diesem speziellen Fall nun der Zollschuldner?

Antwort: Der Fahrer hat bei seinem ersten Grenzübertritt von der Schweiz nach Deutschland durch Vorlage des Carnet A.T.A. eine konkludente Zollanmeldung abgegeben, nämlich die Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung. Allerdings gab es keine tatsächliche Verwendung. Tatsächlich hätte die Firma das Fahrzeug in das Verfahren der Veredelung überführen müssen. Es liegt folglich ein Verstoß i. S. v. Art. 79 Abs. 1 a) UZK vor, was bedeutet, dass die Zollschuld beim ersten Grenzübertritt entstanden ist. Gleichzeitig erfolgt die Auslösung der Rechtsfolge des Abs. 3, der – wie oben gesehen – den Kreis der Zollschuldner bestimmt.

Der Zoll erlässt daraufhin drei Zollbescheide: Einen gegen den Fahrer, einen gegen die deutsche Firma und einen gegen die Schweizer Firma. Die Schweizer Firma wusste, dass das Fahrzeug in dem Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden war. Gleichwohl hat sie ein Carnet A.T.A beigelegt, welches nur eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung zulässt. Die Schweizer Firma ist selber Zollschuldner nach Art. 79 Abs. 1 c) UZK geworden.

Verfahren der aktiven Veredelung

Die deutsche Firma wusste ebenfalls, dass das Fahrzeug in das Verfahren der aktiven Veredelung zu überführen gewesen wäre. Sie handelte auf Rechnung der Schweizer Firma, da sie von dieser beauftragt war, die Veredlung durchzuführen. Der deutsche Exporteur wird selber Zollschuldner nach Art. 79 Abs. 1 b) UZK. Der Fahrer, der das Fahrzeug transportierte, war daran beteiligt, dass das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung vorschriftswidrig durch die Veredelung beendet wurde. Er war daran beteiligt, indem er durch Vorlage des Carnet A.T.A. die vorübergehende Verwendung anmeldete. Er schuldet folglich die Zollschuld ebenfalls nach Art. 79 Abs. 3 b) UZK, da er „an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung (Anmeldung zum Veredelungsverkehr) führte.“

Es liegen jetzt also drei Zollbescheide vor. Jeder der drei Adressaten der Bescheide kann auf die volle Summe in Anspruch genommen werden. Man nennt dies Gesamtschuldnerschaft. Mit der Folge, dass die Erfüllung der Zahlungspflicht durch einen Schuldner auch gegenüber allen anderen Schuldnern befreiend wirkt.

Der Zoll hat zwar bei der Inanspruchnahme ein Auswahlermessen, was aber regelmäßig aufgrund „fiskalischer“ Interessen dahingehend ausgeübt wird, dass der zahlungsfähigste Schuldner zuerst in Anspruch genommen wird. Bei dieser Bescheidlage ist es vernünftig, dass derjenige zuerst den Zoll zahlt, den „das Geschäft angeht“. Hier die deutsche Firma. Grund ist, dass dann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer und der Zoll selber als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können, was den wirtschaftlichen Schaden erheblich mindert.

Fallbeispiel 4

Eine deutsche Firma hat regelmäßigen Warenverkehr mit der Schweiz. Die Firma ist spezialisiert auf das Reinigen von Textilien, die sie auch selber herstellt. Es erfolgt ein Transport der gereinigten Textilien von Deutschland in die Schweiz. Dort werden sie verunreinigt und dann wieder zurück nach Deutschland transportiert, in Deutschland abermals gereinigt und dann geht es zurück in die Schweiz. Der Vorgang wiederholt sich täglich. Der Zollbeauftragte im Unternehmen hat vor 10 Jahren eine Präferenzkalkulation für die Textilien erstellt. Diese ergab, dass die Firma die Waren mit Ursprung „Europäische Union“ anmelden konnten. Aus Vereinfachungsgründen hat der Zollbeauftragte den Warenverkehr nicht im Veredelungsverkehr angemeldet, sondern stets als Aus- und Einfuhr.

Präferenzzollsätze

Den Präferenzzollsatz von 0 % hat die Firma in Anspruch genommen. Für jede Lieferung hat der Zollbeauftragte eine Warenursprungserklärung abgegeben. Nach ein paar Jahren stellt sich heraus, dass die Rohstofflieferanten der deutschen Firma sich geändert haben. Die Präferenzkalkulation kam zu dem Ergebnis, das kein Ursprung mehr ausgesprochen werden konnte. Alle Ursprungserklärungen waren damit falsch.

Frage: Was ist die Folge für den Zollbeauftragten?

Der UZK hält in diesem Fall neben dem Art. 79 UZK noch einen „Haftungstatbestand“ bereit, der direkt auf den Zollbeauftragten im Unternehmen zugeschnitten ist: Art. 77 Abs. 3 UZK. Die Norm hat den folgenden verkürzten Wortlaut:

„Liegen einer Zollanmeldung Angaben […] zugrunde, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.“

Der Zollbeauftragte hat die Waren vorschriftswidrig angemeldet, er hat darüber hinaus selber durch seine Ursprungserklärungen Unterlagen in das Zollverfahren eingebracht, die dazu führten, dass ein Präferenzzollsatz nicht rechtens war.

Die weitere Voraussetzung für eine Schuldnerschaft des Art. 77 Abs. 3 UZK, nämlich das „Wissen oder Wissen müssen“, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, drängt sich geradezu auf, da an Zollbeauftragte im Unternehmen regelmäßige höhere Anforderungen an die Kenntnis der Zollvorschriften gelten. Der Zollbeauftragte wird daher selber Zollschuldner.

 

Weitere „Haftung“ des Zollbeauftragten

An dieser Stelle möchte ich noch auf einen weitestgehend unbekannten Tatbestand aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht aufmerksam machen: Die Steuergefährdung des § 379 AO. Die Norm hat folgenden verkürzten Wortlaut:

„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind […] und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. [Dies] gilt auch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der für Waren aus der Europäischen Union auf Grund eines Assoziations- oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewährt.“

Sanktioniert wird hier das Inverkehrbringen von unrichtigen Belegen, die geeignet sind, den Steueranspruch oder seine Durchsetzung zu gefährden.

Bezogen auf Fallbeispiel 4 sind die Ursprungserklärungen geeignet, einen Präferenzzoll zu erlangen und somit steuererheblich. Der Zollbeauftragte hat dadurch, dass er die zugrundeliegende Präferenzkalkulation nicht kontrollierte, in Kauf genommen, dass die Ursprungserklärung unrichtig ist. Er hat somit die Ordnungswidrigkeit verwirklicht – für jede einzeln ausgestellte Ursprungserklärung. Die Rechtsfolge der Norm sieht eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro vor – und zwar pro Beleg.

 

Die Besonderheiten der Abgabenordnung

Der § 379 AO erfährt eine Ergänzung durch § 382 AO. Die Norm befasst sich mit der Gefährdung von Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit Verstößen gegen den UZK, das Zollverwaltungsgesetz und die Zollverordnung. Hervorzuheben sind Verstöße bei der Erfassung des Warenverkehrs und Verstöße bei der Überführung in ein Zollverfahren. Die Norm hat folgenden verkürzten Wortlaut:

„Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig Zollvorschriften, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Verordnungen des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission zuwiderhandelt, die

1. für die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union sowie über die Freizonengrenzen,

2. für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und dessen Durchführung oder für die Erlangung einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung von Waren, gelten […].“

Fallbeispiel 5

Im Warenverkehr mit der Schweiz wird ein LKW mit Handelsware von der Schweiz nach Deutschland verbracht. Der Fahrer des LKW will die Ware bei der zuständigen Zollstelle gestellen. Der LKW steht auf dem Hof der Zollstelle und versperrt die Einfahrt. Der diensthabende Zöllner fordert den Fahrer auf wegzufahren. Der Fahrer versteht den Zöllner dahingehend, dass er den Zollhof verlassen darf und setzt seine Reise fort. Eine Beschau fand nicht statt. Der Zollbeauftragte schmunzelt über die Geschichte, als der Fahrer im Unternehmen eintrifft und lässt die Ware abladen.

Frage: Wurde hier nun gegen Zollvorschriften i. S. v. § 382 AO verstoßen?

Antwort: Gemäß Art. 139 Abs. 1 UZK sind die Waren bei ihrer Ankunft im Zollgebiet zu gestellen und zwar von der Person, die die Waren in das Zollgebiet verbracht hat. Der Fahrer hat die Ware zwar verbracht, jedoch durch Verlassen des Hofes die Ware nicht gestellt. Er hat eine Ordnungswidrigkeit nach § 382 Abs. 1 Nr. 1 AO begangen, wenn ihm die Behörde zumindest Fahrlässigkeit vorwerfen kann.

Gemäß Art. 140 UZK dürfen die Lieferanten Waren nur mit Bewilligung der Zollbehörde von Ihren Beförderungsmitteln abladen. Der Zollbeauftragte hat entgegen dieser Vorschrift die Entladung im Unternehmen veranlasst und dadurch gegen Art. 140 UZK i.V.m. § 30 IV Nr. 4 ZollV verstoßen. Auch er hat somit eine Ordnungswidrigkeit nach § 382 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt, wobei er durch sein „Schmunzeln“ nach außen hin sichtbar machte, das Problem erkannt zu haben. Mithin wird Vorsatz zu unterstellen sein. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet.

Frage: Wie hätte der Zollbeauftragte sich verhalten müssen?

Antwort: Er hätte den Fahrer samt LKW zur Zollstelle zurückschicken müssen.

 

Fazit

Der Zollbeauftragte ist in seiner täglichen Arbeit stets in Gefahr, selber zum Zollschuldner zu werden und darüber hinaus Bußgeldtatbestände zu verwirklichen. Davor kann auch eine Haftungsfreistellungsvereinbarung nur bedingt etwas ändern, nämlich solange der Zollbeauftragte seine Arbeit gewissenhaft ausübt.

In der Praxis tendiere ich dazu, Vereinbarungen über Fortbildungsbudgets und entsprechende Arbeitsfreistellungsvereinbarung zu schließen, sodass sich der Zollbeauftragte in seinem Tätigkeitsschwerpunkt maßgeschneidert weiterbilden kann. Der beste Schutz ist – wie so oft – die Vorsorge.

Der Autor

RA Dirk Pohl ist Fachanwalt für Steuerrecht, spezialisiert auf Zollrecht und Zollstrafrecht. Rechtsanwalt Pohl ist außerdem Partner bei der LSV Rechtsanwalts GmbH in Frankfurt am Main.

Kontakt:

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