EXPORT UND LOGISTIK

Lieferantenerklärungen 2020/2021

Richtig erstellen und prüfen

Text: Dipl.-Kfm. Stefan Schuchardt | Foto (Header): © Gorodenkoff – stock.adobe.com

In den nächsten Wochen werden vermutlich auch bei Ihnen wieder Langzeit-Lieferantenerklärungen ausgestellt und angefordert. Möglicherweise werden auch einige Kunden nach dem „neuen“, Präferenzabkommen für Vietnam fragen. Besondere Herausforderungen bringt auch der Brexit. Der nachfolgende Artikel zeigt auf, wie Lieferantenerklärungen richtig erstellt und geprüft werden.

Auszug aus:

Zoll.Export
Ausgabe Oktober 2020
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Auf der Basis Ihrer Lieferantenerklärung (LE) stellt ein Exporteur beispielsweise eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung aus und exportiert die von Ihnen gelieferte Ware in ein präferenzberechtigtes Drittland. Dort erhält der ausländische Importeur bei der Einfuhr gegen Vorlage des Präferenznachweises des Exporteurs einen günstigeren Zollsatz, einen sog. „Präferenzzoll“.

 

Warum Lieferantenerklärungen nutzen?

Das Beispiel auf der rechten Seite soll den sog. Präferenzvorteil verdeutlichen: Nehmen wir einmal an, Sie möchten eine Ladung Druckminderventile (HS-Pos. 8481) mit einem Zollwert von 100.000 Euro nach Südkorea exportieren. Wie Sie sehen, liegt der „normale“ Zollsatz (Spalte „MRN“) bei der Einfuhr der Ventile bei 8 % – der Präferenzzollsatz (Spalte „EU“) jedoch bei 0 %.

Was passiert, wenn eine falsche LE ausgestellt wurde?

Bei Vorlage der Handelsrechnung mit Ursprungserklärung des ermächtigten Ausführers spart der Importeur in dem genannten Beispiel 8.000 Euro Zoll (8 % von 100.000 Euro). Wenn nun also jemand eine falsche LE ausstellt, so würden aufgrund eines hier in Deutschland falsch ausgefertigten „Präferenznachweises“ im Ausland Steuern und Zölle hinterzogen.

Achtung: Eine zu Unrecht ausgefertigte LE kann steuerrechtliche, zivilrechtliche und/oder bußgeldrechtliche Konsequenzen haben. Ein sog. „ermächtigter Ausführer“ könnte sogar seine zollrechtliche Bewilligung verlieren. Folglich dürfen Sie eine LE mit Präferenzursprung nur dann ausstellen, wenn Sie die präferenziellen Ursprungsregeln aus dem jeweiligen Präferenzabkommen mit dem Zielland auch tatsächlich einhalten und dies auch belegen können. Bei einer LE müssen Sie folglich die Präferenzursprungsregeln aller Länder einhalten, die Sie auf der LE aufführen.

 

Voraussetzung: Verarbeitungslisten prüfen und Präferenzkalkulationen erstellen

Die präferenziellen Ursprungsregeln für das jeweilige Abkommensland können Sie im Internet unter www.wup.zoll.de recherchieren. Am Beispiel der Druckminderventile lautet die Verarbeitungsregel für Südkorea wie in Bild 2 zu sehen ist.

Fazit: Sie haben die Wahl zwischen der Verarbeitungsregel in Spalte 3 (Positionswechsel) oder Spalte 4 (Wertregel). Die Regel in Spalte 3 sieht vor, dass sämtliche Vormaterialien ohne Präferenzursprung einen Positionswechsel erzielen müssen, also nicht aus der HS-Position 8481 stammen dürfen (Ausnahme: allgemeine Toleranz).

Die Regel in Spalte 4 sieht hingegen vor, dass der Anteil der Vormaterialien ohne Präferenzursprung (VoU) 50 % des Ab-Werk-Verkaufspreises nicht übersteigen darf. VoU sind sämtliche in das Erzeugnis eingehenden Materialien, die Sie ohne LE/Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) zugekauft haben. Folglich müssen Sie mindestens 50 % des Ab-Werk-Verkaufspreises mit EU-Ursprung belegen. Dazu zählen sämtliche Zukäufe innerhalb der EU mit gültiger (Langzeit-)LE mit Präferenzursprung sowie natürlich Ihre Marge, Wertschöpfung, Deckungsbeiträge, Lohnkosten etc.

Die Einhaltung der präferenziellen Ursprungsregeln für das jeweilige Abkommensland ist durch eine Präferenzkalkulation nachzuweisen. Bitte beachten Sie, dass die präferenziellen Ursprungsregeln für verschiedene Abkommen unterschiedlich sein können.

 

Müssen wir überhaupt LEs ausstellen?

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung von LEs. Sie werden also freiwillig, eigenverantwortlich und ohne amtliche Mitwirkung ausgestellt. Aufgrund der teilweise erheblichen Zollvorteile ist bei der Ausstellung jedoch besondere Sorgfalt erforderlich. Zur Ausstellung oder Ausfertigung von LEs muss der Aussteller in der Lage sein, den präferenziellen Status der gelieferten Erzeugnisse zu belegen. Dies kann durch einen direkten Zugriff auf alle dazu geeigneten Aufzeichnungen und Unterlagen erfolgen (z. B. Präferenzkalkulation, eingegangene LEs etc.).

 

Muss ich eine bestimmte Verordnung zitieren?

Seit dem 01.05.2016 wird die bisherige Verordnung „VO (EG) 1207/2001“ nicht mehr anerkannt, da zu diesem Zeitpunkt der Unionszollkodex (UZK) in Kraft getreten ist. Daher kann die Überschrift entweder komplett entfallen oder es wird auf die UZK Durchführungsverordnung Bezug genommen, z. B. „Langzeit-LE für Waren mit Präferenzursprung nach Anhang 22-16 UZK-IA“. Es darf auch auf die „VO (EU) 2015/2447“ oder auf die „UZK-DVO“ referenziert werden (beides sind Synonyme für den UZK-IA).

 

Gibt es überhaupt Formvorschriften?

Ja, der Text der LE ist in allen EU-Sprachen verbindlich vorgeschrieben. Der vorgeschriebene Text der LE beginnt mit dem Wort „Erklärung“, die Nennung der Verordnung ist folglich nicht zwingend erforderlich. Fehlt jedoch das Wort „Erklärung“ am Anfang der LE, so ist der vorgeschriebene Text nicht vollständig wiedergegeben.

 

Wer darf eine LE ausstellen?

Eine LE kann durch jeden in der Europäischen Union (EU) ansässigen Lieferanten abgegeben werden. Lieferant ist i. d. R. die Person, die die Verfügungsgewalt über die gelieferte Ware hat. Eigentumsverhältnisse und Rechnungsstellung sind hierbei nicht ausschlaggebend.

Entscheidend ist die körperliche Lieferung, insofern dürfte ein deutscher Hersteller sogar eine LE/LLE an eine Spedition ausstellen, wenn diese beispielsweise Waren für ein Unternehmen mit Sitz im Drittland einlagern würde. Dies gilt auch, wenn der Spediteur die Ware lediglich befördert.

Für direkte Lieferungen aus dem Drittland hingegen, beispielsweise aus der Schweiz, kann keine gültige LLE ausgestellt werden – hier müsste z. B. eine EUR.1 oder eine Ursprungserklärung ausgestellt werden.

 

Muss ich zwingend Vordrucke verwenden? Sind Kopien zulässig?

Die Erklärung ist auf einem Handelspapier (Briefkopf, Rechnung, Lieferschein etc.) abzugeben, die Verwendung von Vordrucken ist zulässig (aber keine Bedingung). Kopien (z. B. per Fax oder per E-Mail übermittelte LLE) sind anzuerkennen. Die nachträgliche Vorlage des Originals ist nicht erforderlich.

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Der Autor

Dipl.-Kfm. Stefan Schuchardt ist Inhaber der auf Export und Zoll spezialisierten Beratungsfirma Contradius. Er verfügt über Exporterfahrung in über 30 Ländern und langjährige Führungspraxis im internationalen Investitionsgütergeschäft. Seine praktische und beratende Tätigkeit wird durch bundesweite Exportseminare in namhaften Unternehmen sowie bei IHKs und in Verbänden abgerundet.

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