Die Kunst, richtig zu tarifieren - zoll-export.de
EXPORT- UND ZOLLPRAXIS KOMPAKT

Die Kunst, richtig zu tarifieren

Wege zur möglichst einfachen und fehlerfreien Tarifierung

Text: Bernd Seemann | Foto (Header): © Arpad Nagy-Bagoly – stock.adobe.com

Die Zolltarifnummer ist sicherlich das zentralste Datenelement im Bereich Zoll und Außenwirtschaft. Außer zur Erstellung einer korrekten Zollanmeldung wird sie auch für viele weitere Prozesse benötigt. Es gilt also für jede Ware die richtige Zolltarifposition zu finden, wobei es durchaus sein kann, dass sich für eine Ware mehrere passende Positionen finden. Wie das zu lösen ist, soll dieser Artikel näher beleuchten.

Auszug aus:

Zoll.Export
Ausgabe Februar 2020
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Außer zur Erstellung einer korrekten Zollanmeldung, wird die Zolltarifnummer auch für folgende Prozesse benötigt:

  • statistische Meldungen im Bereich Außenhandel
  • Ermittlung korrekter Unterlagencodierungen bei Zollanmeldungen
  • Ermittlung von Genehmigungspflichten
  • Ermittlungen von Zusatzzöllen, Antidumpingmaßnahmen
  • Ermittlung des Präferenzstatus im Bereich Warenursprungs- und Präferenzrecht
  • Feststellung von Verboten und Beschränkungen

Wie man für jede Ware die richtige Zolltarifposition findet, welche Lösung es gibt, wenn man mehrere passende Positionen findet bzw. wie man überhaupt auf diese Mehrzahl von „zutreffenden“ Positionen kommt, wollen wir gleich einmal betrachten.

 

Das Harmonisierte System

Das Harmonisierte System (HS) ist eine aus über 5.000 Warengruppen bestehende Ansammlung von definierten Warennummern, die auch als Nomenklatur bezeichnet wird.

Dieses Regelwerk wurde 1983 unter der Schirmherrschaft der Weltzollorganisation ins Leben gerufen und gilt in ihren 157 Mitgliedstaaten unmittelbar und über 50 Staaten wenden dieses Regelwerk derzeit freiwillig an, sodass in 98 % aller Wirtschaftsländer das gleiche Regelwerk mit der gleichen Auslegung gelten sollte. Damit würden theoretisch bestimmte Waren in über 200 Ländern mit dem identischen 6-stelligen Code verschlüsselt werden, was sich in der Praxis aber für ca. 3 % leider als Trugschluss herausstellt.

Das HS-System untergliedert sich in 21 Abschnitte, 97 Kapitel (Kapitel 77 derzeit nicht belegt) 1.241 Positionen und 5.350 6-stellige Unterpositionen. Wie man nun die richtige Warennummer ermittelt, ergibt sich in vielen Fällen aus dem System selbst.

Die allgemeinen Vorschriften (AV 1–6), die in dem Regelwerk einführend verankert sind, regeln Grundlegendes. Sie sind jeweils zwingend anzuwenden und auch rechtlich belastbar.

Daneben gibt es noch weitere Hilfsmittel, die teilweise auch im Rahmen eines Rechtsverfahrens anwendbar sind. Und es gibt noch Hilfsmittel, die bei einem Rechtsverfahren keinerlei Beweiskrafthaben.

Die Grafik auf der rechten Seite oben zeigt noch einmal die Unterschiede.

 

Wie setzt sich die Zolltarif- oder Warennummer zusammen?

Vom Grundgedanken her lässt sich mit dem HS jede derzeit existierende körperliche Ware sowie auch zukünftig entwickelte Waren einer Warennummer zuordnen, oder einfach gesagt, tarifieren.

Grundsätzliches
Man spricht an sich beim 6-stelligen Code von der HS-Codierung, bei der 8-stelligen Variante, die für die Ausfuhr verwendet wird, von der Zolltarifnummer und bei der 11-stelligen Variante von der Codenummer

Die Nummern sind immer nach dem gleichen Schema aufgebaut.

Das Regelwerk folgt einer Hierarchie, d. h. Rohformen gehen den verarbeiteten Erzeugnissen immer voran oder, vereinfacht gesagt „Zweck vor Stoff“. Eine Tarifierung unter „andere Waren“ ist immer nur nach dem Ausschluss der vorhergehenden Positionen vorzunehmen.

 

Wie gehe ich am besten bei der Tarifierung vor?

Zunächst einmal gilt es, sich Klarheit über die zu tarifierende Ware zu beschaffen. Fakten wie die Funktion und Aufgabe der Waren, die Stoffbeschaffenheit und der Verwendungszweck sind elementar. Aber auch das Wissen, welche Bestandteile in der Ware vorhanden sind, der Zustand der Ware, ob diese zerlegt oder unfertig, speziell konstruiert ist oder ein Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit hat und wie sie verpackt ist, sind mitentscheidend.

Mit diesem Wissen kann man sich an die Auswahl der möglichen Bereiche, Abschnitte, Kapitel und Positionen machen, in denen die Waren beinhaltet sein könnten. Hierbei können einem auch das Inhaltsverzeichnis und das Stichwortverzeichnis eine gute Hilfe sein. Zu beachten gilt noch, dass es im Tarif selber auch per se Sammelpositionen in Kapiteln gibt, die eine Vielzahl von Waren beinhalten wie z. B. Kap. 83 „Waren aus unedlen Metallen“ oder Kap. 96 „verschiedene Waren“.

Eine namentliche Nennung im Zolltarif ist bei der Klassifizierung immer vorrangig entscheidend.

Hat man „passende“ Kapitel gefunden, wird mit der Auswahl der möglichen HS-Position weiter differenziert. Hierbei ist der Abgleich des Positionswortlauts mit den Warenmerkmalen die vorrangige Entscheidungsmethode.

Der Wortlaut der Position + Abschnitts- und Kapitelanmerkung ist zwar entscheidend, aber nie alleinige Begründung. Weiterhin gilt es dann noch, die für die jeweiligen Abschnitte oder Kapitel gültigen „Besonderen Vorschriften“ zu beachten.

Diese gliedern sich in:

  • Ausweisungsvorschriften
  • Zuweisungsvorschriften
  • Legaldefinitionen
  • Anmerkung mit Einreihungsanweisung

Sofern dann immer noch mehrere Positionen als möglicherweise zutreffend gefunden werden, erfolgt eine weitere Zuordnung über die allgemeinen Vorschriften, die dann diese sog. Konkurrenzen auflösen.

Für nicht direkt erfasste Waren wie Verpackungen finden sich in den allgemeinen Vorschriften (AV 5) auch noch entsprechende Regelungen.

Eine weitere Grundregel besagt: Zweck vor Stoff, d. h., dass die stoffliche Beschaffenheit der einzureihenden Ware hinter einem Zweckbezug gestellt wird. So werden beispielsweise in Kap 94 explizit benannte Möbel aus Holz nicht nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in Kap 44 eingereiht.

 

Allgemeine Vorschriften

Durch die zentrale Bedeutung der allgemeinen Vorschriften für die korrekte Tarifierung wollen wir diese einmal näher anschauen.

Sofern Sie die Tarifierung über „ezt online“ vornehmen, finden Sie die allgemeinen Vorschriften über folgenden Pfad www.ezt-online.de à Texte à allgemeine Vorschriften à weiterführende Vorschriften à I–A

Alternativ können Sie sich auch diverser freier Internetseiten bedienen, z. B.:

Manchmal ist aber auch bei differenzierten Tarifierungen eine Einordnung aufgrund eines gedruckten Regelwerks übersichtlicher. Hier bietet es sich dann an, das jeweils gültige Regelwerk als PDF zu speichern oder die zutreffenden Seiten als Arbeitsunterlage auszudrucken. Auf der Homepage der EU können Sie diese mit der Stichwortsuche „Nomenklatur“ finden und herunterladen.

Aber zurück zu den einführenden Vorschriften (AV).

AV 1 sagt, dass für die Einreihung einer Ware sowohl der Wortlaut einer Position als auch die entsprechende Anmerkung maßgeblich sind. Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nicht maßgeblich. Die AV 2 und 3 sind nur dann anwendbar, wenn AV 1 keine abschließende Einreihung ermöglicht.

AV 2
2a dehnt den Umfang der Positionen auf unvollständige, unfertige und noch nicht zusammengesetzte Waren aus. Voraussetzung ist aber, dass die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen, vollständigen und zusammengesetzten Waren schon vorhanden sind.

2b regelt, dass die Wortlaute bei in einer Position genannten Waren aus einem bestimmten Stoff auch auf Warenmischungen und Waren, die nur teilweise aus diesem Stoff bestehen, ausgedehnt werden können. Für die weitere Einreihung wird hier auf AV3 verwiesen.

AV 3 entscheidet bei mehreren möglichen gefundenen Einreihungen (Positionskonkurrenzen).

3a Satz 1 ermöglicht bei Positionskonkurrenzen von Zweck-Positionen eine Zuordnung aufgrund einer genaueren Warenbezeichnung.

AV 3a Satz 2 schränkt dies für bestimmte Entscheidungen ein (z. B., wenn Warenpositionen aus verschiedenen Stoffen [einschließlich Mischungen] in Konkurrenz stehen). Zwei oder mehrere Positionen, die sich nur auf einen Teil der zu tarifierenden Waren beziehen, werden unabhängig von den anderen Umständen als gleichwertig gesehen.

AV 3b regelt Fälle, die sich gemäß AV 3a nicht lösen lassen. Entscheidend ist hiernach der Anteil der Ware, der den charakterbestimmenden Bestandteil bildet. Mögliche Kriterien können Wert, Gewicht sowie Verwendungszweck der Ware sein.

AV 3c dient als Schlussklausel und weist die Ware der im Tarif positionsmäßig am höchsten gefundenen Position zu, wenn die vorgehenden Regeln zu keinem Ergebnis geführt haben.

AV 4 gilt für den Fall, dass Waren nicht nach AV 1 bis 3 eingereiht werden konnten und dann in die Position eingereiht werden, der sie am ähnlichsten sind.

AV 5 gilt für Verpackungen und Behältnisse. Danach sind Behältnisse und Verpackungen grundsätzlich wie die Waren einzureihen, die sie umschließen. Separate Verpackungen werden nach eigener Beschaffenheit eingereiht.

AV 5a handelt von Behältnissen, die besonders zur Aufnahme einer Ware gestaltet und damit gegenüber einer einfachen Verpackung höherwertig und meist wiederverwendbar sind. Diese werden nur dann bei der enthaltenen Ware eingereiht, wenn sie nicht den Charakter des Ganzen bestimmen, z. B. Gitarre mit Gitarrenkoffer.

AV 5b regelt die Einreihung von geringwertigen und üblichen Verkaufsumschließungen und von solchen, die i. d. R. nicht wiederverwendbar sind.

AV 6 dient nur zur Anwendung der AV 1-5 bei der Feststellung der Unterpositionen.

Hinsichtlich des Praxisbezugs kann man sagen, dass die Allgemeinen Vorschriften 2, 3 und 5 am bedeutendsten sind. AV 1 und 6 sind eher deklatorischer Natur und AV 4 kommt in der Realität praktisch kaum vor.

 

Erläuterungen und Anmerkungen

Anmerkungen
In den jeweiligen Abschnitten und Kapiteln (außer Kapitel 50 und 53) findet man einführende Anmerkungen, die meist eine zentrale Bedeutung haben. Hierin ist z. B. vermerkt, ob bestimmte Waren aus diesem Kapitel ausgeschlossen sind. Auf Positionsebene sind weiterführende Informationen zur HS-Position über die Erläuterungen hinterlegt. Hier ergeben sich konkrete Hinweise auf die in diese Position einzureihenden Waren.

Beispiel:
Erläuterung zu Kapitel 70 „Glas und Glaswaren“.

Zu Kapitel 70 gehören nicht:

a) Waren der Position 3207 (z. B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Glasfritten, anderes Glas in Form von Pulver, Granalien oder Flocken);
b) […]
f) Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Weihnachtsartikel und andere Waren des Kapitels 95, ausgenommen Augen ohne Mechanismus für Puppen oder andere Waren des Kapitels 95

Das heißt, beispielsweise sind Glasaugen für Puppen unzweifelhaft ein Erzeugnis aus Glas, aber eine Einreihung in Kap. 70 wird durch diese Vorschrift ausgeschlossen.

Des Öfteren kommt es auch vor, dass durch zusätzliche Anmerkungen Begrifflichkeiten auf Zolltarifnummernebene erläutert werden, was aber nur auf EU-Ebene rechtlich relevant ist, während die Kapitel und Abschnittsanmerkungen HS-weit gelten.

Oft wird übersehen, dass Abschnitts- oder Kapitelanmerkungen nicht nur für die jeweiligen Bereiche gültig sind, sondern für das gesamte Regelwerk. Von größerer Bedeutung ist hier z. B. Anmerkung 2a zu Abschnitt XV, wo für den Gesamttarif (Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit) definiert werden.

Unterpositionsanmerkungen
Unterpositionsanmerkungen dienen meist deklatorischen Zwecken und regeln Grundlegendes innerhalb eines Kapitels, z. B. zu Kapitel 71: „Bei der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 wird jede Legierung so behandelt wie das Metall Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle vorherrscht“

Erläuterungen
Die Erläuterungen sind in einem eigenen Rechtsakt verankert und verfeinern die spezielle Zuordnung zu einer Position. Zum Beispiel sind Tennisbälle der Position 506 61 00 zuzuordnen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

„Tennisbälle aus kautschutiertem Material und mit Filz überzogen sind ohne Naht. Ihr Durchmesser beträgt zwischen 6,35 cm und 7,30 cm; sie haben ein Mindestgewicht von 56,00 g und ein Höchstgewicht von 59,40 g“

 

Strich-Systematik

Durch die Strich-Systematik ergibt sich im Regelwerk eine klare Hierarchie. Es wird gerne der Fehler gemacht, einfach Zeile für Zeile durch Tarifpositionen zu gehen, unabhängig von der Strichhierarchie.

Aber um zur korrekten Einreihung zu kommen, dürfen zunächst einmal nur die Positionen mit der gleichen Strichhierarchie vergleichen werden.

Die verschiedenen Tarifierungsebenen werden wie folgt abgebildet:

  • 5-stellige HS-Unterposition mit einem Strich
  • 6-stellige HS-Unterposition mit zwei Strichen
  • 7-stellige Zolltarifnummer mit drei Strichen
  • 8-stellige Zolltarifnummer mit vier Strichen

Bei der Einreihung einer Computermaus, (siehe Grafik auf S. 17) würde sich beispielweise folgendes Vorgehen ergeben

Erste Entscheidung:
Liegt eine Ein- und Ausgabeeinheit oder eine Speichereinheit vor (1 Stricher)?

– Ein- und Ausgabeeinheit

Zweite Entscheidung:
Handelt es sich um eine Tastatur oder etwas anderes (2 Stricher)?

– anderes

Durch die erste Entscheidung sind alle weiteren Unterpunkte, die ab 8471 70 dargestellt sind, nicht mehr zu prüfen.

 

Einreihung neu entwickelter Waren

Sind Produkte mit bisher noch nicht bekannten Eigenschaften und neu entwickelter Beschaffenheit einzureihen, wird man innerhalb des bestehenden Tarifgefüges und auch in den Erläuterungen eher selten fündig. Hier bleibt dann nur noch die Möglichkeit, über Ähnlichkeiten zu bestehenden Waren zu gehen oder es gibt in dem entsprechenden Kapitel am Ende eine Position, die für solche Waren offen ist und sich dann meist in der Definition „andere…andere“ widerspiegelt. Alternativ hilft hier das Einholen einer unverbindlichen oder verbindlichen Zolltarifauskunft.

 

Unverbindliche oder verbindliche Zolltarifauskunft

Ist man sich unsicher, ob die eigene Einreihung korrekt ist oder vielleicht die wirtschaftlichen Auswirkungen der Einreihung beträchtlich sind, so bietet die Zollverwaltung die Möglichkeit zur Einholung einer Zolltarifauskunft. Unverbindliche Auskünfte zum Zolltarif erteilt die zentrale Auskunftsstelle der deutschen Zollverwaltung. Die Anfrage kann telefonisch, per Fax oder per Mail erfolgen.

Generalzolldirektion Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Telefon: 0351 44834-520
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
Telefax: 0351 44834-590

Verbindliche Zolltarifauskünfte haben eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren und sind auch für den Antragsteller bindend und bei jeder Zollanmeldung anzugeben. Seit dem 01.10.2019 sind sie nur noch elektronisch über das Bürger- und Geschäftskundenportal der deutschen Zollverwaltung zu beantragen: https://www.zoll-portal.de/

 

Falschtarifierung und ihre Folgen

Eine falsche Wareneinreihung kann sich in unterschiedlichen Rechtsgebieten niederschlagen und straf- und bußgeldrechtliche Folgen haben. Ob der Grund aus einer Nichtbeachtung von Ausfuhrgenehmigungspflichten, Falschausstellung von Präferenznachweisen oder einer fehlerhaften Abgabenermittlung hervorgeht, es handelt sich im weitesten Sinn meist um sog. Compliance-Verstöße, da mit der Einreihung von Waren meist auch ein direkter Zusammenhang zu Steuern besteht. Und eine falsche Anmeldung steuerrechtlich relevanter Daten, kann sich natürlich direkt auf die Abgabenerhebung auswirken und bei Falschermittlung zu buß- oder strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Der Autor

Bernd Seemann ist Dipl.-Finanzwirt und Bilanzbuchhalter. Er leitet seit über 30 Jahren den Bereich Zoll, Außenwirtschaft bei der Aesculap AG. Daneben ist er Leiter bzw. Mitglied diverser Arbeitskreise (IHK, BDI, Spectaris) und als Dozent, Autor und Berater tätig.

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