USA: Verkauf und Lieferung von Maschinen und Anlagen
Export- und Zollpraxis kompakt

USA: Verkauf und Lieferung von Maschinen und Anlagen

Wie Sie Risiken besser einschätzen und steuern

Text: Carlos H. Galaniuk, LL.M. | Foto (Header): © Grispb – adobe.stock.com

Die USA sind ein interessanter Markt für deutsche Unternehmen. Aufgrund guter Reputation sind deutsche Maschinen und Anlagen in der US-amerikanischen Industrie v. a. bei OEMs (Original Equipment Manufacturer) gefragt. Grundlage jeder Auftragsannahme ist eine zufriedenstellende Risikoanalyse. Die Risiken und Maßnahmen zur Entschärfung sind aufgrund der Auslandsberührung jedoch schwierig zu erfassen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Haftungsrisiken lauern und wie diesen vorgebeugt werden kann.

Auszug aus:

Zoll.Export
Ausgabe Dezember 2023
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Die Haftungsrisiken für Hersteller gehen aus drei Hauptquellen hervor: Haftung gegenüber Behörden, Abnehmern und Dritten. Der Sicherheit und Gesundheit von Personen, insbesondere die der Arbeitnehmer, wird hierbei als geschütztes Interesse eine große Bedeutung eingeräumt. Die drei Risikoquellen lassen sich auf in sich verbundene Rechtsgebiete zurückführen. Die folgenden Abschnitte nehmen Bezug auf die Rechtsgebiete, daher werden sie hier vorab genannt:

  • Bei Auflagen/Sanktionen durch Behörden handelt es sich um öffentliches Recht oder Wirtschaftsordnungsrecht;
  • hinsichtlich des Abnehmers geht es um Vertrags- oder Kaufrecht und
  • gegenüber Dritten um Delikts- oder Produkthaftungsrecht.

 

1. Regulatorische Pflichten: MRL und OSHA

Der deutsche Hersteller ist mit diesem Thema vertraut. Gegenstand ist dieselbe Thematik wie bei der CE-Kennzeichnungspflicht, die von der Maschinenrichtlinie 2006/42/EC (MRL; deutsche Umsetzung durch 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) vorgeschrieben ist. In den USA gibt es ein gesetzliches Rahmenwerk, welches ähnliche Zwecke erfüllt: der US OSHA (Occupational Safety and Health Act). Dessen Regelungszweck ist die Arbeitsplatzsicherheit im weitesten Sinne. Mithin hat OSHA eine wesentliche Relevanz für das Zivilrecht und für zivilrechtliche Haftungsszenarien.

Ein deutlicher Unterschied zwischen MRL und OSHA besteht im persönlichen Anwendungskreis oder in der Person, die verpflichtet wird. Gemäß der MRL ist sowohl der Inverkehrbringer (z. B. Hersteller) als auch der Inbetriebnehmer betroffen. Dagegen ist gemäß OSHA nur der Inbetriebnehmer (also Abnehmer) verpflichtet. Die MRL sieht eine Supplier’s Declaration of Conformity durch die CE-Kennzeichnungspflicht vor, wohingegen in den USA gemäß OSHA eine Zertifizierung durch eine unabhängige Prüfstelle – sog. Nationally Recognized Testing Laboratory (NRTL) – obligatorisch ist. Die Funktion und Zusammenarbeit mit einem NRTL wird in Abschnitt 4 näher erläutert.

Festzuhalten ist, dass für den Hersteller gemäß OSHA kein persönliches Haftungs- bzw. Sanktionsrisiko gegenüber Behörden für mangelnde Konformität nach US-Standards besteht. Was spricht dennoch dafür, nach US-Standards zu bauen und zu liefern? Der Lieferant bzw. die gelieferte Maschine ist in der Wertschöpfungskette des Abnehmers integriert. Die Konformität mit US-Standards kann daher v. a. gegenüber dem Abnehmer sowie Dritten evtl. geschuldet werden.

2. US-Standards und Kaufvertrag

Im Verhältnis zum Abnehmer erscheint es sinnvoll, zunächst einen Blick auf die vertragsrechtliche Situation zu werfen. Voraussetzung für die Lieferung einer Maschine ist der Abschluss eines Kaufvertrags. Daraus folgend stellt sich die Frage, ob die Konformität mit den Sicherheitsnormen gemäß dem einschlägigen Kaufrecht geschuldet ist. Die Antwort lautet „Ja“, sowohl nach deutschem als auch nach US-amerikanischem Kaufrecht. Die gesetzlichen Gewährleistungen nach deutschem Recht erstrecken sich außerdem auf die Konformität mit den Sicherheitsnormen gem. § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB. In den USA wird man zum gleichen Ergebnis kommen.

Exkurs: Rechtszersplitterung
Aufgrund der Tatsache, dass es formal gesehen ein selbstständiges Kaufrecht für jeden einzelnen der 50 US-Bundesstaaten gibt, könnte abgeleitet werden, dass diese Frage immer einer Einzelprüfung unterstellt ist – abhängig davon, welcher Bundesstaat relevant ist. Diese Annahme ist abzulehnen. Denn in den USA gibt es im weitesten Sinne eine Rechtsvereinheitlichung im Kaufrecht, nämlich das UCC (Uniform Commercial Code, Art. 2, Sales). § 2-314 UCC ordnet einige Vorgaben der gesetzlichen Gewährleistung an, u. a. das implied warranty of merchantability (analog zu Eignungs- und Beschaffenheitstests gem. § 434 Abs. 2 und 3 BGB). Es wird allgemein anerkannt, dass die Konformität mit Standards gemäß dem merchantability warranty geschuldet ist. Die gesetzlichen Gewährleistungen können allerdings in beiden Ländern abbedungen werden. Angesichts der Verpflichtung des Herstellers gemäß MRL wird in Europa einer Abweichung diesbezüglich wenig praktische Relevanz zugemessen.

Sofern eine Konformität nach US-Standards nicht geleistet wird, sollte diese Tatsache im Vertrag ausdrücklich berücksichtigt werden. Sonst könnte der Hersteller als Folge der Nichterfüllung evtl. schadensersatzpflichtig werden. Bei einer Ablehnung der Abnahme durch offizielle Stellen sind diverse Folgeschäden durch u. a. Produktionsverzögerungen vorstellbar.

Wird eine Abweichung überhaupt vom Abnehmer akzeptiert? Hierzu gibt es unterschiedliche Erfahrungswerte. Viele Sondermaschinenbauer schränken die Lieferpflicht erfolgreich dahin gehend ein, dass nur nach CE geliefert wird. In gewissen Marktsegmenten gibt es eine hohe Toleranz und Bereitschaft von Abnehmern in den USA, CE-Lieferungen zu akzeptieren. Das hängt evtl. damit zusammen, dass Betriebsunfallrisiken gleichermaßen sowohl durch CE als auch durch US-Standards erfolgreich begrenzt werden. Mit anderen Worten: Tatsächliche Gefahren werden von der Effektivität her gleich gut reduziert.

Als Zwischenergebnis kann der deutsche Hersteller festhalten, dass Haftungsrisiken eingeschränkt werden, sofern die US-Standards im Vertrag abbedungen werden. Denn so kann ein vertragsrechtliches Haftungsrisiko wegen Pflichtverletzung weitestgehend ausgeschlossen werden.

 

3. US-Standards und Risiken gegenüber Dritten

a. Betriebsunfall, US-Unfallversicherung

Was ist aber mit dem Haftungsrisiko gegenüber Dritten? Hier kommen v. a. Produkthaftungstatbestände gegenüber dem unmittelbaren Nutzer und Controller der Maschine in Betracht. Diese Personen sind Mitarbeitende des Abnehmers. Hier besteht ein wesentlicher Zusammenhang zwischen den US-Standards und Produkthaftungsfällen. Auslöser derartiger Haftungsfälle sind Werksunfälle mit Personenschaden. Vergleichbar mit einem Teil der deutschen Sozialversicherung hat auch der US-Gesetzgeber ein verschuldensunabhängiges Kompensationssystem und eine Unfallversicherung namens Workers Compensation für Arbeitsunfälle geschaffen.

Allerdings sind die Regressmöglichkeiten nicht durch Workers Compensation vollständig ausgeschöpft. Es bleiben für den Hersteller mindestens noch zwei Risikofelder übrig:

  1. Der Arbeitgeber bzw. Abnehmer und/ oder die Versicherung hat potenziell einen Ausgleichsanspruch (vgl. § 426 BGB) gegenüber dem Hersteller (sog. subrogation claim).
  2. Der Arbeitnehmer kann evtl. direkt einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller geltend machen. Grund dafür ist, dass Workers Compensation zwar normalerweise eine Klage gegen den Arbeitgeber ausschließt, jedoch nicht gegen Dritte.

b. Risikoentschärfung durch CE?

Exkurs: Produkthaftungsrecht in den USA

Vergleichbar mit Deutschland gilt in den USA die Gefährdungshaftung (strict liability) als Haftungsmaßstab. Ein Verschulden muss nicht nachgewiesen werden. Als Tatbestandsvoraussetzungen der Produkthaftung ist das Vorliegen eines Defekts aus einer der drei folgenden Fehlerkategorien nötig: Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler. Insofern gibt es die absolute verschuldensunabhängige Haftung tatsächlich nicht.

Theoretisch sollten die Fehlerkategorien durch eine CE-Konformität adäquat ausgeräumt sein. Die Maschine ist nach dem Hersteller bekannten Standards wirtschaftlich und ökonomisch auf der Höhe der Technik hergestellt worden, gerade um einen Defekt auszuschließen. Damit wird zwar die Gefahr und Wahrscheinlichkeit eines Betriebsunfalls (Schadensfall) effektiv abgebaut. Sollte ein Schadensfall dennoch eintreten, zeigt sich die Schwäche der CE-Konformität (ohne US-Standards) durch zwei nicht unwesentliche Rechtsrisiken:

  1. Der haftungsbefreiende Einwand der Konformität fällt weg. Denn formal gesehen, besteht keine Konformität zu den US-Standards.
  2. Ein beweisrechtlicher Nachteil dahin gehend, dass keine Zertifizierung von einem unabhängigen Dritten hinsichtlich der Konformität (weder nach CE noch nach US-Standards) vorgebracht werden kann, ist schwer zu überwinden.

Diese Lücken in der Rechtsposition könnten im Streitfall auf einen teuren Vergleich hinauslaufen und schlimmstenfalls zu einem noch teureren Prozess und einem Urteil führen.

c. Risiken gegenüber Dritten: Risikoentschärfung durch Vertragsgestaltung

Können die vorgenannten Rechtsrisiken vertraglich abgemildert werden? Ja, teilweise. Es geht nicht um die Vermeidung des Schadensfalls, denn das lässt sich nicht 100%ig kontrollieren. Die Vertragsgestaltung kann jedoch die Haftungsfolgen eines Schadensfalls verlagern. Hinsichtlich des in Abschnitt 3 a) genannten Ausgleichsanspruchs kann eine Verzichtserklärung eingeholt werden mit der Folge, dass keine Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden können (sog. subroga- tion waiver). Hinsichtlich einer der in Abschnitt 3 a) beschriebenen Direkthaftung gegenüber Dritten kann die sog. Indemnity vom Abnehmer (auf Deutsch: Schad- und Klagloshaltepflicht) die Grundlage dafür schaffen, dass der Hersteller den Abnehmer in Regress nehmen kann.

Zudem sollte ein Liefervertrag Haftungsfreistellungsklauseln
(Haftungsbeschränkung), die international Usus sind, beinhalten. Diese Klauseln regeln üblicherweise die u. g. Parameter:

  • Schadensart, wie entgangener Gewinn
  • Schadenssumme auf Versicherungssumme bzw. Limits deckeln
  • Haftungsmaßstab; z. B. einfache Fahrlässigkeit zählt nicht zum Verschulden
  • Haftungsausschlusstatbestände, wenn z. B. eine Maschine nicht sachgemäß bedient wurde

 

4. Der Königsweg: Konformitätsbestätigung nach US-Standards

Eine Lieferung nach CE wird allerdings nicht immer möglich sein. Vor allem dann nicht, wenn der Abnehmer auf die Eigenschaft der US-Standards und Zertifizierung besteht. Losgelöst davon kann auch der Hersteller sich für eine US-Konformität grundsätzlich entscheiden, um Risiken weitgehend und proaktiv auszuräumen.

Sofern eine Konformität mit US-Standards beschlossen ist, muss die Zertifizierung durch eine unabhängige Prüfstelle gemäß OSHA-Vorgaben stattfinden. Die Prüfstelle muss gesetzlich autorisiert sein. Die Autorisierung erfolgt durch OSHA. Nachfolgend gilt die Prüfstelle gesetzlich als NRTL. Bekannte NRTL sind UL (Underwriters Laboratories Inc.) oder TÜV SÜD. Die endgültige Abnahme vom NRTL findet am Einsatzort durch eine field evaluation statt. Der Weg zur final field evaluation kann über diverse Zwischenschritte führen. Für deutsche Hersteller bietet TÜV SÜD z. B. den pre-field evaluation service am Herstellungsort in Europa an.

Beim Einholen des Konformitätsnachweises sollte der Vertrag einen gesonderten Passus bzgl. des damit verbundenen Prozesses sowie der Kooperations- und Mitwirkungspflichten beinhalten. Derartige Regelungen lassen sich in den Klauseln zu FAT (factory acceptance test) und SAT (site acceptance test) gut einflechten.

Eine Ausnahme zur Notwendigkeit einer NRTL-Konformitätsbestätigung ist gesetzlich vorgesehen. Bei Herstellung und Lieferung eines Einzelstücks kann der Hersteller die Konformität mit US-Standards selbst zertifizieren (supplier’s declaration of conformity – SDOC). Für deutsche Hersteller wird diese Ausnahme vermutlich uninteressant sein, denn diese setzt ein Wissen voraus, das normalerweise betriebsintern nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang genügt evtl. eine pre-field evaluation von einer NRTL.

Exkurs: AHJ
Neben dem OSHA gibt es als Kontrollinstanz auf Bundesstaaten- bzw. lokaler Ebene den Authority Having Jurisdiction (AHJ). Dieser wird durch das lokale Bauordnungsrecht autorisiert und ermächtigt, Abnahmen vor Inbetriebnahme von Betriebs- und Werkseinrichtungen vorzunehmen. Ferner wird im jeweiligen Bauordnungsrecht auf den National Electric Code (NEC) (bzw. National Fire Protection Association [NFPA] 70) verwiesen. Sofern eine offizielle Abnahme erforderlich ist, ist ein NRTL meist unentbehrlich, denn das AHJ bezieht sich (mit Ausnahmen) auf das NRTL-Zertifikat als Voraussetzung für die Abnahme.

5. Nachwort zu Restrisiken

Ein Restrisiko, egal in welchem Land Lieferungen vorgenommen werden, lässt sich nie ausräumen. Das gehört zum üblichen Geschäftsrisiko eines Unternehmens. Zu einer adäquaten Risikosteuerung gesellt sich die Betriebshaftpflichtversicherung. Die räumliche Deckung auf den USA sollte bestätigt werden. Ferner sollte die Police daraufhin geprüft werden, ob eine Deckung doch nicht davon abhängt, dass die lokalen Standards eingehalten wurden. Im Übrigen gibt es viele Anbieter in der deutschen Versicherungsbranche, die eine Deckungserweiterung für US-Geschäfte anbieten.

Und noch ein Hinweis am Ende: Der Inhalt dieses Beitrags ist abstrakt und lediglich für Bildungszwecke vorgesehen. Es erfolgt keine Rechtsberatung. Der Beitrag ist nicht geeignet für die Lösung konkreter Fälle, welche immer einer individuelle Rechtsberatung und Lösung bedürfen.

Der Autor

Carlos H. Galaniuk, LL.M. ist Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und in den USA (Fla.) als Attorney, in Deutschland als Rechtsanwalt und in England als Solicitor zugelassen. Er kommt aus den USA und ist english native speaker. Er berät Firmen aus dem deutschsprachigen Raum speziell bei der Anbahnung, Prüfung, Verhandlung, Gestaltung und dem Abschluss von Verträgen mit internationalem Bezug.

Kontakt:
E-Mail: chg@galaniuklaw.com
www.galaniuklaw.com/

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