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EXPORT- UND ZOLLPRAXIS KOMPAKT

Warenursprung und Präferenzen: Wie wende ich die aktuellen Präferenzabkommen richtig an?

Die korrekte Anwendung der Präferenzregeln schafft den Importeuren und Exporteuren teils große Wettbewerbsvorteile

Text: Bettina Kramer | Foto (Header): © bluedesign – stock.adobe.com

Eines der komplexesten Themen im Zollrecht wird in diesem Artikel kompakt und transparent dargestellt und dient zur Unterstützung bei der Ermittlung des Präferenzursprungs. Das Wissen darüber verschafft den im- und exportierenden Unternehmen enorme Wettbewerbsvorteile.

Auszug aus:

Zoll.Export
Ausgabe April 2024
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Der Ursprung einer Ware entscheidet u. a. darüber, ob Zölle erhoben oder handelspolitische Maßnahmen ergriffen werden. In der Praxis wird zwischen nichtpräferenziellem und präferenziellem Ursprung unterschieden. Sowohl die Ursprungsregeln als auch die Formen der Ursprungsnachweise sind jedoch völlig unterschiedlich, wobei der Präferenzursprung einer Ware von größter wirtschaftlicher Bedeutung ist, da die korrekte Anwendung der geltenden Präferenzregeln den Zollbeteiligten zum Teil erhebliche große finanzielle Vorteile und darüber hin aus spürbare Wettbewerbsvorteile verschafft.

Der präferenzielle Ursprung einer Ware führt grundsätzlich zu einer Zollermäßigung oder sogar zu einer Zollfreiheit. Grundlage und damit Basis für die Anwendung des präferenziellen Ursprungs ist der Präferenznachweis. Dieser ist grundsätzlich bei der Importverzollung vorzulegen, um Zollvorteile zu erlangen. Das Präferenzrecht ist eines der komplexesten Themen im Bereich des Zollrechts und bringt insbesondere den im- und exportierenden Unternehmen – wie bereits erwähnt – erhebliche Vorteile, auch im Hinblick auf eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit. Hinsichtlich der Anwendbarkeit ist es jedoch wichtig, diese Regeln zu kennen und korrekt anzuwenden. Die EU hat mit einer Vielzahl von Staaten Präferenzabkommen geschlossen, die entweder auf Gegenseitigkeit (bilaterale Abkommen) oder auf Einzelabkommen (uniliterale Präferenzabkommen) beruhen. Um eine strukturierte und ergebnisorientierte Vorgehensweise sicherzustellen, werden nachstehend zunächst wichtige grundlegende Punkte sowie die wichtigsten Fachbegriffe erläutert.

 

Wichtiges vorweg

Die jeweils gültigen Präferenzabkommen finden Sie auf der Homepage der Zollverwaltung (www.zoll.de) unter dem Punkt „Warenursprung und Präferenzen“. Durch Eingabe der HS-Position und des Bestimmungslandes erhalten Sie alle präferenzrelevanten Informationen zum aktuellen Stichtag. Auf dieser sehr gut dargestellten Seite ist ebenso ersichtlich, welche Art der Ursprungs- bzw. Freiverkehrspräferenz anzuwenden ist.

Grundsätzlich ist in der Handels- bzw. Proforma-Rechnung immer die HS-Position (Warennummer bzw. „Zolltarifnummer“) anzugeben, die der Sendung bzw. den Begleitpapieren beizufügen ist. So kann der Importeur der Ware neben den Einfuhrbestimmungen für diese Ware ebenso die Präferenzregeln für das importierte Produkt überprüfen.

 

Fachbegriffe aus dem Präferenzrecht

Lieferantenerklärungen
Für Handelswaren, d. h. Waren, die gekauft und ohne weitere Be- und Verarbeitung weiterverkauft werden, ist eine Lieferantenerklärung erforderlich, falls diese Waren in Länder exportiert werden, mit denen die EU Präferenzabkommen geschlossen hat. Für Vormaterialien, die weiterverarbeitet werden und in Fertigerzeugnisse eingehen, muss ebenfalls eine Lieferantenerklärung vom Hersteller des Vormaterials eingeholt werden.
Es wird dabei unterschieden zwischen einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung und einer Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprung.

Toleranzregelung
Aufgrund der Allgemeinen Toleranzregel können Hersteller bis zu einem gewissen Prozentsatz Waren ohne Ursprungseigenschaft verwenden. Diese Toleranzregel gilt im Grunde für alle Präferenzabkommen und liegt i. d. R. bei 10 bzw. 15 % (je nach Abkommen).

Freiverkehrspräferenz
Voraussetzung für die Anwendung der Freiverkehrspräferenz ist, dass sich die Ware zum Zeitpunkt der Präferenzgewährung im zollrechtlich freien Verkehr der EU befindet. In diesem Fall werden bei der Einfuhr keine Zölle erhoben. In den Ursprungsregeln ist die Nutzung der Freiverkehrspräferenz mit dem Kürzel „F“ gekennzeichnet.

Ursprungspräferenz
Voraussetzung für die Anwendung der Ursprungspräferenz ist, dass die Ware in der EU eine über die Minimalbehandlung hinausgehende Be- und Verarbeitung erfahren hat und dass die Be- und Verarbeitung einer Ware die Voraussetzungen der Be- und Verarbeitungslisten des jeweiligen Präferenzabkommens erfüllt.

Kumullierung
Der Begriff „Kumulierung“ stammt aus dem Lateinischen und heißt „anhäufen“. Die Definition des Zolls besagt, dass beim Erwerb des Präferenzursprungs Bearbeitungen, die in anderen Ländern durchgeführt wurden, „angerechnet“ bzw. kumuliert werden. Je nachdem, wie viele Länder beteiligt sind, unterscheidet man verschiedene Varianten der Kumulierung.

Wird eine Ware vollständig in der EU hergestellt, handelt es sich um eine EU-Präferenzursprungsware. Werden Vormaterialien eingesetzt, die keine Präferenzursprungseigenschaft besitzen, sind die Be- und Verarbeitungslisten entscheidend. Sie geben Auskunft darüber, ob Be- und Verarbeitungsschritte notwendig sind, damit die Ware die EU-Präferenzursprungseigenschaft erlangt.

Minimalbehandlungen
Als „nicht ausreichend“ gelten Vorgänge, die im Präferenzrecht als Minimalbehandlungen bezeichnet werden. Werden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eingesetzt, so müssen diese Waren eine Behandlung erfahren, die über die Minimalbehandlung hinausgeht.

Eine Auflistung der Behandlungen, die gemäß Präferenzrecht als Minimalbehandlung eingestuft werden, finden Sie ebenso auf der Homepage der Zollverwaltung unter dem Punkt „Warenursprung und Präferenzen“.

Draw-back-Verbot
Mit dem Draw-Back-Verbot soll sozusagen eine „Doppelgewährung“ von Zollvorteilen – Nichterhebung, Erstattung oder Rückvergütung von Zöllen in der Gemeinschaft und gleichzeitige Präferenzgewährung im Partnerland und umgekehrt – ausgeschlossen werden. Eine Vielzahl der Präferenzabkommen enthält diese Regelung.

Beispiel: Aus importierten Garnen werden in der EU Gewebe hergestellt; die Einfuhr erfolgte im Rahmen der aktiven Veredelung. Im Rahmen der aktiven Veredelung werden keine Zölle erhoben, da die aktive Veredelung vorsieht, dass die Waren nach dem Veredelungsvorgang zurückgesandt werden („Nichterhebungsverfahren“: Im Rahmen einer aktiven Veredelung werden keine Zölle erhoben). Wird das veredelte Gewebe nun aber z. B. nach Norwegen exportiert, könnte das Gewebe gegen Vorlage eines Präferenznachweises zollfrei importiert werden, ohne dass für das zuvor importierte Garn Zölle erhoben wurden.

Art der Präferenznachweise

Präferenznachweise ohne zollamtliche Bewilligung bzw. Registrierung
Für Sendungen mit einem Warenwert bis zu 6.000 Euro kann sozusagen „jedermann“ sowohl eine Ursprungserklärung oder eine REX-Erklärung als auch eine Erklärung zum Ursprung abgeben. Die Handelsdokumente (i. d. R. die Handels- oder Proforma-Rechnung) werden mit der vorgeschriebenen Erklärung zum Ursprung versehen und unterschrieben.

Für Waren mit einem Wert von mehr als 6.000 Euro ist ein Präferenznachweis in schriftlicher Form, d. h. in Form eines formellen Präferenznachweises, auszustellen und der zuständigen Zollstelle vorzulegen.

Bei den Präferenzregelungen wird zwischen förmlichen und nicht-förmlichen Präferenznachweisen unterschieden. In allen Fällen ist der Präferenzursprung jedoch grundsätzlich nachzuweisen.

Förmliche Präferenznachweise
(für Waren ab einem Warenwert von mehr als 6.000 Euro):

  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1,
  • Warenverkehrsbescheinigung EUR- MED,
  • Warenverkehrsbescheinigung A.TR.

(auch im vereinfachten Verfahren durch einen ermächtigten Ausführer).

Nicht-förmliche Präferenznachweise
(für Waren mit einem Warenwert bis 6.000 Euro oder zollamtliche Bewilligung als Ermächtigter Ausführer bzw. Registrierter Ausführer/REX-Registrierung):

  • Erklärung zum Ursprung (REX),
  • Ursprungserklärung auf der Rechnung (UE),
  • Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED (UE EUR-MED).

Nicht-förmliche Präferenznachweise erstellt der Versender in Eigenverantwortung, das bedeutet: Dem Versender obliegt die Verantwortung zur Ermittlung des korrekten Präferenzursprungs. Diese Vorgehensweise findet bei einer Vielzahl von Präferenzabkommen Anwendung, z. B. im Warenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich oder im Warenverkehr zwischen der EU und den EWR-Staaten. Die Überprüfung erfolgt stichprobenartig bei der Ausfuhr oder aber durch den Zoll. Die korrekte Vorgehensweise zur Bestimmung des Präferenzursprungs ist in der Checkliste zu finden.

Zollamtliche Bewilligungen oder REX-Registrierung
Mit der zollamtlichen Bewilligung als Ermächtigter Ausführer oder der Registrierung „REX“ kann die Ursprungserklärung bzw. die Erklärung zum Ursprung auch über einem Warenwert von 6.000 Euro hinaus abgegeben werden, die Ausstellung eines förmlichen Präferenznachweises entfällt.

Registrierter Ausführer „REX“
REX ist die Abkürzung für „registrierter Exporteur“. Dabei handelt es sich um einen Status, den ein Unternehmen im Rahmen des APS oder eines Freihandelsabkommens zu erfüllen hat. Als registrierter Exporteur können Unternehmen Ursprungsnachweise auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausstellen. Der REX-Status kommt sowohl in Freihandelsabkommen (UK, Japan, Kanada, Vietnam) als auch im Allgemeinen Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS) zur Anwendung. Im Gegensatz zum Ermächtigten Ausführer ist der REX-Status nicht bewilligungspflichtig. Für Unternehmen bedeutet dies, dass die Registrierung beim zuständigen Hauptzollamt (Formular 0442) ausreicht. Mit der REX-Registrierung ist die Abwicklung deutlich einfacher geworden, zahlreiche Präferenzabkommen sehen inzwischen die REX-Erklärung vor.

Ermächtigter Ausführer (EA)
Der Status des Ermächtigten Ausführers setzt eine zollamtliche Bewilligung voraus. Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und berechtigt den Ausführer, eine Ursprungserklärung auf der Rechnung auch über einem Warenwert von 6.000 Euro hinaus auszustellen, zudem ersetzt die Ursprungserklärung auf der Rechnung die EUR.1, die ohne diesen Status ausgestellt werden müsste.

 

Vorgehensweise Präferenzursprungsermittlung

Die Überprüfung, ob für eine Exportware ein Präferenznachweis ausgestellt werden kann oder darf, kann anhand der Checkliste überprüft werden.

 

Praxisbeispiele

Die folgenden Beispiele zeigen die Vielfalt der Möglichkeiten. Aufgrund der Komplexität des Themas werden hier die gängigsten Fälle beispielhaft dargestellt.

Beispiel 1
Unternehmen A bezieht Holzpaletten (HS-Position 4415) aus China. Einen Präferenznachweis legt Unternehmen A aufgrund der Tatsache, dass die EU kein Präferenzabkommen mit China geschlossen hat, nicht vor. Unternehmen A versieht die Paletten mit einem eigenen Firmenlogo. Es möchte nun diese Paletten an seinen Kunden B in Norwegen verkaufen.

Lösung:
Das Anbringen des Firmenlogos ist eine Minimalbehandlung. Der Ursprung der Paletten ist und bleibt China. Folglich kann für diese Paletten kein Präferenznachweis ausgestellt werden.

Beispiel 2
Anstelle der in Beispiel 1 genannten Holzpaletten bezieht Unternehmen A nun Lagenholz der HS-Position 4412 und produziert die Paletten aus dem importierten Lagenholz. Die fertigen Paletten werden dann an Unternehmen B in der Schweiz verkauft.

Lösung:
In diesem Fall geht die Be- und Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinaus. Deshalb betrachten wir nun die Be- und Verarbeitungslisten des Abkommens: „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware“

Die Bedingung ist erfüllt, denn die produzierten Paletten mit der HS-Position 4415 wurden aus Lagenholz mit der HS-Position 4412 hergestellt und somit einer anderen Position zugeordnet, als die „hergestellte Ware“. Der EU-Präferenzursprung kann somit bescheinigt werden.

Beispiel 3
Unternehmen A möchte ein Gewebe mit der HS-Position 5515 an seinen Kunden B in die Schweiz exportieren. Das Garn stammt von Lieferant C aus Frankreich. Der Lieferant hat eine Lieferantenerklärung mit Präferenzursprung für die gelieferten Garne ausgestellt. Der Warenwert der Sendung beträgt 2.500 Euro.

Lösung:
Unternehmen A kann für diese Ware die EU-Präferenzursprungseigenschaft bescheinigen. Da der Warenwert in dem Fall mehr als 6.000 Euro beträgt, kann Unternehmer A eine „Erklärung zum Ursprung“ (EzU) abgeben. Für Warenwerte mehr als 6.000 Euro ist die Ausstellung einer EUR.1 notwendig. Es sei denn, Unternehmer A ist im Besitz der Bewilligung als „EA“. In diesem Fall kann er die EzU auch für Waren mit einem Wert über 6.000 Euro hinaus abgeben.

Beispiel 4
Unternehmen A plant, ein Gewebe mit der HS-Position 5515 an seinen Kunden B in die Schweiz zu exportieren. Der Ab-Werk-Preis der Waren beträgt 10.000 Euro. Das synthetische und gekrempelte Garn stammt vom Lieferanten C aus Frankreich. Dieser hat für die gelieferten Garne eine Lieferantenerklärung ohne Präferenzursprung ausgestellt, da die Garne aus China bezogen wurden. Die Präferenzkalkulation ergibt einen Wert der eingesetzten Garne von 6.000 Euro (also 60 % des Ab-Werk-Preises).

Die Be- und Verarbeitungslisten auf der Seite der Zollverwaltung zeigen folgende Präferenzregelung:
„Herstellen aus (1)

  • Kokosgarnen,
  • natürlichen Fasern,
  • synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
  • chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
  • Papier“

oder
„Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpf echt Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet“

Lösung:
Die Herstellung des Gewebes geht über eine Minimalbehandlung hinaus. Die Überprüfung der Be- und Verarbeitungsliste des Präferenzabkommens zeigt, dass die Garne gekrempelt sind. Daher erfüllen sie nicht die Bedingungen, die der Ware die EU-Präferenzursprungseigenschaft verleihen würden. Somit kann für die Ware kein Präferenznachweis mit EU-Ursprungseigenschaft ausgestellt werden.

Beispiel 5
Unternehmer A stellt eine Maschine (HS-Position 8448) her und verkauft diese an seinen Kunden B in Norwegen. Der Ab-Werk-Preis beträgt 10.000 Euro. Der Wert der Vormaterialien ohne Präferenzursprung liegt bei 800 Euro.

Lösung:
Der Anteil der eingesetzten Vormaterialien ohne Präferenzursprung beträgt 8 %, d. h., dass diese Waren – vorausgesetzt, für alle anderen verwendeten Vormaterialien liegt die Präferenzursprungseigenschaft vor – präferenzbegünstigte EU-Ursprungswaren sind. In diesem vorliegenden Fall greift die Toleranzregel.

Etwas komplizierter wird es bei der Anwendung der Kumulierung:

Beispiel 6
Unternehmer A schickt eine in Einzelteile zerlegte Webmaschine mit einem EU-Präferenzursprung EUR.1 an seinen Partner B nach Mazedonien. Dort wird die Maschine von Unternehmer B montiert und auf ihre Funktion geprüft. Dabei handelt es sich um eine Minimalbehandlung. Dadurch erlangt die Webmaschine nicht den mazedonischen Präferenzursprung. Eine ausreichende Be- und Verarbeitung des Präferenzrechts hat ebenso nicht stattgefunden und führt folglich nicht zum Präferenzursprung „Mazedonien“.

Lösung:
Durch die Kumulierungsregel, die im Rahmen dieses Präferenzabkommens möglich ist, erhält die Ware nun den mazedonischen Präferenzursprung. Für den Export in andere am Abkommen beteiligte Länder kann nun eine EUR.1 mit mazedonischem Präferenzursprung ausgestellt werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kumulierung stattgefunden hat („cumulation“).

Wie in diesem Beispiel ersichtlich wird, erlangt die Ware durch die Anwendung der Kumulierung den mazedonischen Ursprung. Sowohl die EU als auch Mazedonien gehören zur Pan-Euro-Med-Zone. In diesem Beispiel wurde die Ware in Mazedonien nicht ausreichend be- oder verarbeitet und kann daher nicht als mazedonisches Ursprungserzeugnis angesehen werden. Durch die Kumulierung ist dies jedoch möglich. Wir führen das Beispiel 4 weiter aus:

Beispiel 7
Die in Mazedonien montierte Webmaschine wird nun an den Kunden C in der Schweiz geliefert. Kunde C fragt, ob für diese Maschine eine EUR.1 ausgestellt werden kann, damit die Maschine zollbegünstigt bzw. zollfrei importiert werden kann.

Lösung:
Die Maschine erfüllt die Voraussetzungen für den Präferenzursprung im Rahmen der Kumulierung. Daher kann für diese Maschine eine EUR-Med mit mazedonischem Präferenzursprung ausgestellt werden, da auch die Schweiz dem Pan-Euro-Med-Abkommen angehört.

Der Autor

Bettina Kramer
Zoll- und Außenwirtschaftsberatung
E-Mail: kramer.zollakademie@gmail.com
Tel.: 0157-32704286

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