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Wichtige Hinweise zum CBAM

By 12. Oktober 2026Keine Kommentare
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Laut der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) gibt es mehrere Problemfelder im Hinblick auf CBAM. Entsprechend sollten alle Unternehmen, die CBAM-Güter einführen, ihre Anträge und Zollprozesse zeitnah prüfen. Da noch viele nicht genehmigte Anträge für die Zulassung als CBAM-Anmelder vorliegen, sollten Unternehmen u.a. im CBAM-Register regelmäßig prüfen, ob beim Antrag Dokumente oder Angaben fehlen – ansonsten können Anträge abgelehnt werden.

Nur wenn die korrekten Zoll-(TARIC-)Codes und Registriernummern hinterlegt sind, werden die Daten der Zollanmeldung und der angewendeten TARIC-Codes ins CBAM-Register übernommen. Eine schlechte Datenqualität führt demnach dazu, dass z. B. die Überwachung der Einfuhren oder die Berechnung der erforderlichen Zertifikatsmenge über das CBAM-Register nicht richtig funktioniert. Betont wird, dass nicht mehrere Codes pro Warennummer verwendet werden sollen. Außerdem werden häufig falsche Registriernummern verwendet:

• Y128 gilt nur für zugelassene Anmelder; wer nur über eine Antragsnummer und keine Zulassung verfügt, gibt Y238 an.
• Y135: gilt nur für militärische Güter in strenger Abgrenzung nach der CBAM-Verordnung (vgl. Ziff. 1.13 bzw. Abschnitt 6 der FAQ der Kommission (https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism/cbam-communication-and-news_en?prefLang=de#frequently-asked-questions).
• Y137: gilt nur innerhalb der 50-t-Mengenschwelle. Zu beachten ist, dass Rückwaren (aus Drittländern) zu den importierten Mengen zählen, auch wenn für sie keine CBAM Zahlpflicht besteht. Zwar soll Ende 2026 eine Anpassung der CBAM-Verordnung für diese Fälle erfolgen; im Zweifelsfall sollte bereits jetzt ein Antrag für die Anmelderzulassung gestellt werden.

Zudem ist am 01.08.2026 die berichtigte Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 in Kraft getreten (Abl. L, 2026/1740 vom 31.07.2026). Geändert wurden die Anhänge I und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 zur Festlegung der CBAM-Standardwerte (rückwirkend zum 01.01.2026).

Quelle: Meldung der IHK Schwaben vom 01.07.2026; www.ihk.de; https://eur-lex.europa.eu

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