AKTUELLES
Für zollrechtliche Vereinfachungen müssen Unternehmen bei Anträgen künftig die Steuer-ID und das zuständige Finanzamt relevanter Personen im „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen“ angeben. Hintergrund ist die gesetzliche Pflicht der Zollverwaltung, steuerrechtliche Zuverlässigkeit (z.B. keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Steuer- oder Zollvorschriften) zu prüfen – hierzu werden gezielt Informationen bei den Finanzämtern abgefragt. Private Steuerverstöße, Einkommensverhältnisse oder Gehaltsdaten sind nicht betroffen. Die Datenverarbeitung erfolgt gem. DSGVO, die Steuer-ID wird nicht beim Hauptzollamt gespeichert. Rückfragen zur Abfrage der Steuer-ID können an die Generalzolldirektion gestellt werden. Der neue Fragebogen erscheint in Kürze und macht die Angabe der Steuer-ID verpflichtend.
Weitere Informationen dazu bietet das „Merkblatt zum Art. 24 UZK-IA und der Steuer-ID“.
Quelle: Fachmeldung des Zolls vom 26.03.2026; www.zoll.de