Entsendung von Arbeitnehmern: A1-Bescheinigungen – Neuerungen ab 2020
AKTUELLES

Entsendung von Arbeitnehmern: A1-Bescheinigungen – Neuerungen ab 2020

Foto (Header): © bluebay2014 – stock.adobe.com

Seit dem 01.01.2020 müssen Arbeitgeber bei der A1-Bescheinigung Änderungen: bezüglich des Antragsnachweises, der Angabe „Beginn und Ende der Entsendung“ sowie der Angaben zum Wohnstaat berücksichtigen.

Antragsnachweis
Nach Absenden des Antrags wird ab sofort vom Entgeltabrechnungsprogramm ein Antragsnachweis erstellt als Beleg dafür, dass der Arbeitgeber vor Beginn der Auslandsbeschäftigung einen Antrag auf Ausstellung einer A1 Bescheinigung gestellt hat.

Beginn und Ende der Entsendung
Die Angaben „Beginn der Entsendung“ und „Ende der Entsendung“ im Antrag
sind nun verpflichtend. Angaben zu einer Befristung entfallen hingegen.

Angaben zum Wohnstaat
Auch die Angabe der Wohnanschrift des Arbeitnehmers ist nun verpflichtend.
Hintergrund ist, dass von Drittstaatsangehörigen verlangt wird, dass sie einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten haben.

(Quelle: Newsletter Außenwirtschaft 1/2020, IHK Coburg)

JETZT ABONNENT WERDEN UND KEINE AUSGABE VERPASSEN:

ZOLL.EXPORT

Die Zeitschrift für Verantwortliche
in der Zoll- und Exportabwicklung