Der UZK Ein Jahr nach seiner Einführung - zoll-export.de
EXPORTABWICKLUNG UND -ORGANISATION

Der UZK Ein Jahr nach seiner Einführung

Herausforderung oder Chance?

Text: Bettina Kramer | Foto (Header): © Grecaud Paul – fotolia.com

Der neue Unionszollkodex ist am 01.05.2016 in Kraft getreten. Er hat den bis dahin geltenden Zollkodex abgelöst. Die frühere Durchführungsverordnung (ZKDVO) ist durch zwei neue Durchführungsvorschriften, den Delegierten Rechtsakt und den Durchführungsrechtsakt, ersetzt worden. Die schrittweise geplante Umsetzung greift nach und nach, und so sollten auch die internen Prozesse auf den Prüfstand gestellt werden.

Auszug aus:

Zoll.Export
Ausgabe Juni 2017
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Der im Mai 2016 eingeführte Unionszollkodex (UZK) mit seinen zahlreichen Durchführungsvorschriften stellt viele Unternehmen vor neue bisher nicht gekannte Herausforderungen.

Die geplante schrittweise Umsetzung greift nun nach und nach, zollbeteiligte Unternehmen haben seit der Einführung des neuen UZK die Aufgabe, die gesamten Unternehmensprozesse im Hinblick auf die zollrechtlichen Änderungen zu überprüfen und an die Anforderungen des UZK anzupassen.

Grundsätzlich steht der UZK für eine schnelle, effiziente und v. a. elektronische Abwicklung. Neben grundlegenden strukturellen Anpassungen im Zollrecht sind u. a. die Verfahrensvereinfachungen bei der Ein- und Ausfuhr, die Anforderungen an den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) sowie das Zollschuldrecht angepasst worden.

Viele der im UZK vorgesehenen Neuerungen sind von der Entwicklung einer EU-einheitlichen IT-Struktur abhängig, deren Umsetzung nach derzeitigem Stand bis Ende 2020 realisiert werden soll.

 

Hintergrund und zentrales Thema des UZK

Erklärtes Ziel der Zollrechtsreform ist es, sowohl den Anforderungen durch die gestiegenen Sicherheitsanforderungen als auch der Vereinfachung und Digitalisierung der Zollprozeduren im Sinne und zum Vorteil der Wirtschaft gerecht zu werden. Ein Jahr nach der Einführung des UZK ist die Umsetzung in vollem Gange. Doch was bedeutet das für die Unternehmen und wie lebt es sich mit dem neuen UZK?

 

Was sind die Kerninhalte des neuen UZK und was hat sich mit seiner Einführung geändert?

Wesentliche Kerninhalte des UZK sind:

  1. Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
  2. Zollschuld und Zollwert
  3. Zollverfahren
  4. Interner und externer Versand
  5. Sicherheitsleistungen in der vorübergehenden Verwahrung und den Zollverfahren
  6. Gesamtsicherheit und Reduktion der Sicherheit
  7. Verfahrensvereinfachung bei der Ausfuhr
  8. Verbindliche Zolltarifauskunft
  9. Elektronischer Datenaustausch

 

Wie wirken sich die Änderungen auf die Unternehmen aus?

1. Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Seit der Anwendbarkeit des UZK ist die Bewilligung als AEO C eine Voraussetzung für einige Bewilligungen. Diese sind:

  • Anschreibung in der Buchführung mit Gestellungsbefreiung (Einfuhr)
  • Zentrale Zollabwicklung
  • Eigenkontrolle
  • Bewilligung einer Gesamtsicherheit für eine entstandene Zollschuld mit verringertem Betrag

Die gute Nachricht: Alle AEO-Bewilligungen, die vor dem 01.05.2016 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Sie werden zollseitig ab 2017 dahingehend überprüft, ob die neuen Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten werden.

Zur Überprüfung der neuen Bewilligungsvoraussetzung setzen sich die Hauptzollämter gerade mit den AEOs bzw. mit den Bewilligungsinhabern in Verbindung setzen. Nähere Informationen dazu unter Punkt „Neubewertung der Bewilligungen“.

Das AEO-Zertifikat ist seit Einführung des UZK in folgenden Varianten erhältlich und muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden:

  • AEO-Bewilligung „Zollrechtliche Vereinfachungen“ (AEO C)
  • AEO-Bewilligung „Sicherheit“ (AEO S)
  • AEO-Bewilligung „Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit“ (AEO C und AEO S) (sog. kombinierte Bewilligung)

Das bisherige AEO F-Zertifikat wird durch das kombinierte Zertifikat „AEO S/C“ ersetzt.

An die Stelle des bisherigen Zertifikats für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte tritt mit Einführung des UZK die Bewilligung. Aufgenommen wurden zwei neue, sehr wichtige Bewilligungsvoraussetzungen: Zum einen muss die praktische oder berufliche Befähigung nachgewiesen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht. Zum anderen dürfen keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften begangen worden sein. Auch die steuerliche Zuverlässigkeit muss sichergestellt sein.

Eine Qualitätsnorm zur Überprüfung der beruflichen Befähigung gibt es derzeit nicht, Unternehmen können sich aber darauf einstellen, dass die Überprüfung der Befähigung langfristig an eine Qualitätsnorm gebunden wird.

 

2. Zollschuld und Zollwert
Die „First Sale Rule“ ist mit Einführung des UZK entfallen. Es besteht nicht mehr die Möglichkeit, dem Zollwert Vorerwerbspreise zugrunde zu legen. Diese neue Regelung dürfte sich für viele Unternehmen nachteilig auswirken.

Beispiel
Die Firma X aus Thailand hat eine Tochtergesellschaft Y in Deutschland. Somit besteht zollrechtlich betrachtet eine Verbundenheit zwischen X und Y. Firma X lässt Waren beim Lieferanten Z in China herstellen, zahlt für diese Waren 10.000 EUR an Z und erstellt für Firma Y eine Rechnung über 15.000 EUR.

Die bisherige Regelung sah vor, dass für die Einfuhrverzollung der Warenwert in Höhe von 10.000 EUR (= Vorerwerbspreis) zugrunde gelegt werden durfte. Diese Regelung wurde mit dem UZK aufgehoben. Mit dem UZK wird nun der Warenwert, also 15.000 EUR, zugrunde gelegt, Basis ist die Rechnung der Firma X an Y.

Ausnahme: Für Verträge, die vor dem 01.05.2016 geschlossen wurden, greift eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2017.

Lizenzgebühren werden seit Einführung des UZK in den Zollwert eingerechnet. Voraussetzung ist, dass diese nicht im Preis enthalten sind, der Importeur diese jedoch zu zahlen hat.

Zollschuldner wird nun derjenige, der wissentlich falsche Angaben bei der Zollanmeldung macht und dies dazu führt, dass eine Erhebung von Einfuhrabgaben ganz oder teilweise entfällt (Art. 77 UZK). Mit dieser Regelung können auch Dienstleister, also Dritte, die mit der Zollanmeldung beauftragt wurden, zu Zollschuldnern werden.

Die Zollschuld erlischt jedoch, wenn Arbeitsfehler (also kein vorsätzliches Handeln) begangen wurden, diese zur Zollschuld führten und keine Auswirkungen auf das Zollverfahren haben und im Nachgang alle Förmlichkeiten erfüllt werden.

 

3. Zollverfahren
Die Zollverfahren wurden neu strukturiert und zusammengefasst. Mit der Einführung des UZK können Waren in folgende Zollverfahren überführt werden:

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
  • Ausfuhr
  • besondere Verfahren

Zu den besonderen Verfahren zählen:

  • Versand (externer und interner Versand)
  • Lagerung (Zolllager und Freizonen)
  • Verwendung (vorübergehende Verwendung und Endverwendung)
  • Veredelung (aktive und passive Veredelung)

Die unter dem Zollkodex bekannten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, die Nichterhebungsverfahren und das Verfahren der besonderen Verwendung (Endverwendung) finden sich im UZK nun als „besondere Verfahren“ wieder. Das Umwandlungsverfahren ist der aktiven Veredelung zugeordnet.

Auch neu ist, dass Freiläger in Lagerverfahren, Zollrückvergütungsverfahren in der Veredelung und Ausgleichszinsen entfallen. Die Vernichtung, die bisher Bestandteil im Zollkodex war, entfällt ebenfalls, die Zerstörung ist seit Einführung des UZK eine Form der aktiven Veredelung.

 

4. Interner und externer Versand
Die Bedingungen für den internen und externen Versand haben sich kaum geändert, denn das schon vorher ausgereifte Versandverfahren hat sich bewährt. Auch in Zukunft sind keine Änderungen bzw. Anpassungen geplant, geschweige denn notwendig. Anpassungen gibt es lediglich im bisher papiergestützten Eisenbahnversandverfahren, diese werden auslaufen und an die IT-Systeme angepasst. Mit der Anpassung ist jedoch vor 2019 nicht zu rechnen.

Zudem wird es die Sicherheitsbefreiung im Eisenbahnverkehr nicht mehr geben. Auch in dem Fall ist eine Übergangszeit vorgesehen. Die Umsetzung soll im Rahmen der IT-gestützten Verfahrensabwicklung im Jahr 2019 erfolgen.

 

5. Sicherheitsleistungen in der vorübergehenden Verwahrung und den Zollverfahren
Der UZK regelt, dass Waren in vorübergehender Verwahrung ausschließlich in bewilligten Verwahrungslagern oder in Ausnahmen an anderen von den Zollbehörden zugelassenen Orten verwahrt werden dürfen. Mit der Einführung des UZK ist das Verwahrungslager nur noch mit einer Bewilligung und einer Sicherheitsleistung zu betreiben.

Derzeit wird auf EU-Ebene daran gearbeitet, die IT-Systeme anzupassen. Aus diesem Grund gelten auch in diesem Fall Übergangsvorschriften, die aktuell erarbeitet werden und noch nicht veröffentlicht wurden.

 

6. Gesamtsicherheit und Reduktion der Sicherheit
Mit dem UZK sollen – unionsweit einheitlich – obligatorische Sicherheitsleistungen für alle besonderen Verfahren und die vorübergehende Verwahrung eingeführt werden, sodass die Sicherheitsleistung der Regelfall werden soll.

Eine Verringerung der Sicherheitsleistung soll dann auf 50, 30 oder 0 % im Versandverfahren, und auf 30 % beim laufenden Zahlungsaufschub bei der Zollbehörde beantragt werden können.

Die entsprechenden Anträge sind schon verfügbar und können eingereicht werden. Zur Bearbeitung fehlen aber noch die Dienstvorschriften für die Umsetzung beim Zahlungsaufschub. Eine Gesamtsicherheit, die für mehrere Zollverfahren gleichzeitig gilt, kann bis zur Fertigstellung der IT-Systeme nicht bewilligt werden.

 

7. Verfahrensvereinfachungen bei der Ausfuhr
Die für die Ausfuhr relevante Vereinfachung ist die des „Zugelassenen Ausführers“ (ZA). Diese Bezeichnung kennt der UZK nicht. Mit Inanspruchnahme dieser Bewilligung verhindert der Zollbeteiligte bzw. der Ausführer die Gestellung beim zuständigen Zollamt vor der Ausfuhr.

Die Zollverwaltung hat im UZK eine alternative Lösung über eine vereinfachte Zollanmeldung mit Gestellung am Sitz des Anmelders bzw. des zugelassenen Ortes geschaffen. Die bereits erteilten Bewilligungen zum Zugelassenen Ausführer werden nun sukzessive abgelöst.

 

8. Verbindliche Zolltarifauskunft
Diese ist nur noch drei Jahre gültig. Auch für den Inhaber der Zolltarifauskunft ist sie künftig verbindlich und muss in den Zollanmeldungen angegeben werden.

 

9. Elektronischer Datenaustausch
Der Zollkodex verlangte neben der elektronischen Erfassung grundsätzlich die Vorlage der schriftlichen Zollanmeldung. Artikel 6 UZK sieht nur noch den elektronischen Datenaustausch vor, dieser Datenaustausch erfolgt mit einer zugelassenen Software an das ATLAS-Verfahren.

Nach derzeitiger Planung soll die Inbetriebnahme der letzten IT-Systeme und Datenbanken zum Ablauf des Jahres 2020 erfolgen.

 

Aktuelles

Neubewertungen der Bewilligungen
Mit dem UZK haben sich auch die Bedingungen für zollrechtliche Bewilligungen geändert. Zeitlich unbefristete Bewilligungen, die vor dem 01.05.2016 erteilt wurden, werden neu bewertet. Die Zollbehörde hat bereits im ersten Quartal 2017 mit der Neubewertung begonnen.

Nach aktuellem Informationsstand soll der Prozess der Neubewertungen bis zum 01.05.2019 abgeschlossen sein

Sehr hilfreich für Unternehmen kann es sein, vorab im Rahmen einer Selbstbewertung zu prüfen, inwieweit die Ergebnisse der Selbstbewertungen mit den Anforderungen aus dem UZK übereinstimmen.

 

Zeitplan der Neubewertung und Vorgehensweise

Phase 1
Die Neubewertung erfolgt nach der Art der Bewilligung, wobei im ersten Quartal dieses Jahres zunächst mit den unbefristeten Bewilligungen begonnen wird, die nicht zu einem Nachteil führen.

Zu dieser Gruppe zählen ganz besonders Bewilligungen zum AEO, zum Zugelassenen Ausführer und Empfänger, Zahlungsaufschub und Anschreibeverfahren – also Bewilligungen, die den Zollverantwortlichen täglich bei der Arbeit nützlich sind.

Phase 2
Im Anschluss daran sieht die Zollverwaltung die Neubewertung derjenigen Bewilligungen vor, welche nach Ablauf des Übergangszeitraums, also ab dem 01.05.2019, strengeren Voraussetzungen unterliegen.

Dies soll bzw. muss bis zum 01.05.2019 abgeschlossen sein, denn die sog. Bestandsbewilligungen bieten den Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt durchaus noch Vorteile (z. B. in Bezug auf Sicherheitsleistungen), die erst nach Ablauf der Übergangsfrist wegfallen. Deshalb hat die Zollbehörde ein großes Interesse an einer schnellen Bearbeitung der Bestandsbewilligungen.

 

Was können Sie als Unternehmen tun?

Eine Vielzahl von Unternehmen dürfte bereits Post vom zuständigen Hauptzollamt erhalten haben. Die Neubewertung soll grundsätzlich auf der Grundlage von Selbstbewertungen erfolgen. Unternehmen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, droht ein Widerruf der Bewilligung.

Bereiten Sie sich schon jetzt auf die Neubewertung vor, indem Sie prüfen, ob Sie die zukünftigen Bewilligungsvoraussetzungen des UZK erfüllen.

 

REX (Registrierter Exporteur – aus APS wird REX)

„REX“ ist seit dem 01.01.2017 in Kraft. Es handelt sich hierbei um den „Registrierten Exporteur“, der per Zertifizierung eigenständig „Ursprungserklärungen“ abgibt. Die Zollverwaltung legt auch in diesem Bereich einen sehr großen Wert auf die papierlose Präferenzabwicklung und baut diese immer weiter aus. Die endgültige Umstellung auf das neue System soll bis zum 30.06.2020 erfolgt sein.

Die Zollverwaltungen der Entwicklungsländer sind gegenüber der EU verpflichtet, ihre im Exportland ansässigen Unternehmen zu erfassen und regelmäßig „up to date“ an die EU-Kommission zu melden.

Die Registrierung setzt eine individuelle Antragstellung jedes Exporteurs von APS-Präferenzware gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes voraus. Registrierte Unternehmen können nichtförmliche Ursprungserklärungen („statement on origin“) nach vorgegebenem Wortlaut auf einem Handelspapier (Rechnung, Proformarechnung, etc.) ausstellen, die sich auf die jeweilige Sendung beziehen müssen.

Dies gilt auch für „Ersatzerklärungen“ zum Ursprung, die künftig durch den EU-ansässigen „Wiederversender“ selbst ausgefertigt werden können. Bei Warenlieferungen, deren Gesamtwert 6.000 Euro nicht überschreitet, dürfen auch nicht-registrierte Ausführer entsprechende Ursprungserklärungen ausstellen. Der derzeit im APS verwendete Präferenznachweis „Formblatt A“ wird dadurch bis spätestens 30.06.2020 vollständig ersetzt.

Die EU-Kommission erfasst alle gemeldeten registrierten Exporteure in einer öffentlich einsehbaren Datenbank. Mittelfristig soll das REX-System in allen Präferenzregelwerken EU-seitig Anwendung finden. Dies gilt u. a. auch für das vereinfachte Verfahren „Ermächtigter Ausführer“, das z. B. im Freihandelsabkommen EU-Südkorea zum Tragen kommt.

 

Lieferantenerklärungen

In der EU gibt es Präferenzabkommen, die dazu führen, dass Waren entweder zollfrei oder aber zollbegünstigt im- bzw. exportiert werden können. Exporteure, die selbst nicht der Hersteller einer Ware sind (Handelswaren), sondern die Ware lediglich exportieren, müssen sich von einem unionsansässigen Vorlieferanten bzw. Hersteller der Ware den sog. Präferenziellen Warenursprung nachweisen lassen, sprich: die sog. Lieferantenerklärung (LE) abgeben.

Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) sind Erklärungen, die für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg gültig sind. Da dieser jedoch beschränkt ist, führt das grundsätzlich zu einem hohen Verwaltungsaufwand in den Unternehmen.

 

Welche Nachteile ergeben sich für die Unternehmen?

LLE, die seit dem 01.05.2016 ausgestellt werden, gelten für maximal zwei Jahre ab dem Tag der Ausstellung. Wird eine LLE rückwirkend für bereits gelieferte Waren ausgestellt, kann sie nur für Waren ausgestellt werden, deren Lieferungen maximal ein Jahr vor dem Ausfertigungsdatum liegen.

Diese Vorschrift bedeutet jedoch für Unternehmer einen großen Mehraufwand, da die gelieferten Waren und zukünftigen Lieferungen getrennt voneinander zu erfassen sind. Personal- und Kostenaufwand führen dazu, dass sich zahlreiche Unternehmen gegen die neuen Vorschriften aussprechen und diese Vorschrift eher zu Recht als Hindernis sahen.

Nicht zu vergessen sind dabei die Folgen, die dann eintreten, wenn Präferenznachweise zu Unrecht ausgesellt wurden, denn schlimmstenfalls droht der Entzug der Bewilligung oder sogar ein Strafverfahren.

 

Änderungsbedarf der Industrie und Wirtschaft

Der Dachverband der Deutschen Industrie- und Handelskammern (DIHK) hat auf die Hilferufe der Unternehmen reagiert und drängt nun auf eine anwenderfreundliche Handhabung in Bezug auf die derzeit gültige Regelung. Die Kommission in Brüssel hat eine erneute Änderung des UZK in Erwägung gezogen, endgültige Entscheidungen stehen jedoch noch aus.

Die Änderung des Art. 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sieht vor, dass eine LLE sowohl Waren umfassen darf, die bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung geliefert wurden, als auch Waren, die danach geliefert werden.

 

Fazit

Ob es sich bei der Einführung des UZK um eine Chance oder um eine Herausforderung handelt, ist Sache des Betrachters. Als Chance dürfen es die Mitarbeiter bzw. Zollverantwortlichen sehen, die bisher weniger Beachtung in der Chefetage gefunden haben. Als Herausforderung dürfen es die Unternehmen sehen, die dem Thema „Zoll“ mit seinen zahlreichen Gesetzen und Vorschriften bisher zu wenig oder gar keine Beachtung geschenkt haben.

Der UZK kann für Unternehmen durchaus vorteilhaft sein, denn mit seiner Einführung gewährt die Zollverwaltung den Zollbeteiligten einen Vertrauensvorschuss in der Form, dass diejenigen Unternehmen vom UZK profitieren, die ihre Zollprozesse ohnehin im Griff haben und in der Vergangenheit nicht durch schwerwiegende Verstöße gegen die Zollvorschriften aufgefallen sind.

Grundsätzlich gilt zu sagen, dass diese Herausforderungen, die sich aus dem Regelwerk ergeben, lösbar sind und sich daraus neue Chancen und Möglichkeiten für Zollbeteiligte ergeben.

Die Reformer des UZK dürfen sich durchaus als wirtschaftsfreundliche Reformer bezeichnen, denn grundsätzlich wird bis 2020 ein enorm hoher Automatisierungsgrad erreicht.

Mithilfe der Selbstbewertung, die als Download von der Zollverwaltung unter www.zoll.de zur Verfügung gestellt wird, ist es den Unternehmen möglich, einen Status quo zu ermitteln und ggf. schon im Vorfeld entsprechende Vorkehrungen zu treffen oder aber die Qualität der Zollprozesse entsprechend anzupassen.

Der Autor

Bettina Kramer ist neben ihrer mehr als 20-jährigen Tätigkeit als Logistik- und Zollverantwortliche in einem mittelständischen Industrieunternehmen als freiberufliche Autorin und Beraterin rund um die Themen Zoll und Außenwirtschaft tätig.

Kontakt:
Mobil: 0157/32704286
E-Mail: b.kramer.haren@gmail.com

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