Güterimport aus Drittländern - zoll-export.de
EXPORT- UND ZOLLPRAXIS KOMPAKT

Güterimport aus Drittländern

Grundsatzregeln, Zollabwicklung, Fiskalvertretung und Versandverfahren

Text: Franz-Josef Drees | Foto (Header): © littlewolf989– stock.adobe.com

Der deutsche Güterimport aus Drittländern verzeichnet seit Jahren wachsende Kennzahlen. Zwar sind aufgrund der aktuellen Weltlage gewisse Einbrüche zu verzeichnen, mittel- und langfristig wird sich diese Tendenz aber aller Voraussicht nach fortsetzen. Immer noch steht der Import aus China an der Spitze der Güterpalette. Ob sich dies angesichts der beschaffungspolitisch und logistisch schwieriger werdenden Situation ändern wird, bleibt abzuwarten.

Auszug aus:

Zoll.Export
Ausgabe April 2023
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Es liegt auf der Hand, dass sich die gegenwärtige Lage auf die praktische Abwicklung von Importvorgängen auswirken muss. Das betrifft nicht nur den Logistikbereich, sondern auch zoll- und steuerrechtliche Strukturen, die mit Einfuhrvorgängen verbunden sind. Dieser Beitrag will die grundsätzlichen Einfuhr und Zollregeln der Europäischen Union vorstellen. Und die für die Importlogistik wichtigen EU-Verfahren – auch die Rolle von Fiskalvertretern – aufgreifen.

 

Rechtliche Grundlagen

Der Unionszollkodex (UZK) sowie die UZK-Durchführungsverordnungen regeln das Verbringen von Gütern in das Zollgebiet der Union unter zollrechtlichen Gesichtspunkten. Das EU-Zollgebiet umfasst mit wenigen Ausnahmen die Hoheitsgebiete der 27 EU-Mitgliedstaaten. Auch der EU-Zolltarif, aus welchem sich die Einfuhrzollsätze ableiten lassen, basiert auf EU-Zollrecht. Dies bedeutet, dass die Höhe der zollrechtlichen Abgaben von Brüssel aus bestimmt wird. Nach zollrechtlicher Überführung der ausländischen Güter in den freien Verkehr der EU erreichen diese den Status von Unionswaren. Vorher gelten sie als Nichtunionswaren. Der Güterverkehr mit Unionswaren ist in der EU von Zöllen befreit. Es gilt das Freiverkehrsprinzip des Binnenmarkts.

Die bei Einfuhrvorgängen zu zahlenden Einfuhrumsatzsteuern (EUSt) sowie in Einzelfällen zu entrichtenden Verbrauchsteuern beruhen weitgehend auf nationalem Recht. Waren, die sich in einem besonderen Zollverkehr (Zollläger, Veredelungsverkehre etc.) befinden, sind weiterhin Gegenstand zollamtlicher Überwachung. Sie gelten bis zur Anmeldung zum freien Verkehr als Nichtunionswaren.

Brexit-Auswirkungen

Einfuhren aus Großbritannien in die EU werden wie Drittlandsimporte behandelt, wobei Nordirland einen Sonderfall darstellt. Nordirland gehört rechtlich zum Zollgebiet des Vereinigten Königreichs, wird aber aufgrund des mit der Rest-EU vereinbarten Nordirland-Protokolls unter zollrechtlichen Aspekten wie ein Teil des Binnenmarktes behandelt.

Brexit und betriebliche Praxis
Einfuhren aus Großbritannien sind zoll und steuerpflichtig nach EU- und deutschem Recht. GB-Importe können aber zollfrei werden, wenn im Zuge der Einfuhrverzollung in das Gebiet der Rest-EU Präferenzbescheinigungen (Erklärungen zum Ursprung auf Handelspapieren) vorgelegt werden, aus denen sich der britische Güterursprung ergibt.

 

Einfuhrregeln und Zollvorschriften

Die in Deutschland anzuwendendenZollvorschriften basieren demnach auf EU-Recht. Neben den Zollregeln gelten in Deutschland die Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts und in einigen Fällen auch des Verbrauchsteuerrechts. Ferner sind bei Importen aus Drittländern die sog. Verbote und Beschränkungen (VuB) zu beachten, die ebenfalls auf EU-Recht, teilweise auch auf nationalen, deutschen Bestimmungen beruhen. Ein deutscher Importeur hat besondere Vorschriften zu beachten, die allgemein als Regeln des
Außenwirtschaftsrechtes (AWR) bezeichnet werden. UZK und AWG/AWV sehen gemeinsam vor, dass die Gütereinfuhr in die EU sowie nach Deutschland i. d. R. ohne staatliche Eingriffe vonstattengehen kann. Beschränkungen durch den Gesetzgeber sind aber möglich.

 

Verbote und Beschränkungen (VUB)

Neben den vorgenannten Einfuhrbeschränkungen können sich Vorschriften aus dem Bereich des Verbraucher- und Umweltschutzes, des Marken- und Urheberrechts oder des Schutzes vor unberechtigtem Nachbau negativ auf die Einfuhrmöglichkeit von Gütern auswirken. Anders formuliert: Die zu importierenden Güter müssen den deutschen und EU-Vorschriften hinsichtlich ihrer Verkehrsfähigkeit für den inländischen Markt entsprechen. Zollämter können die Überlassung der Güter zum freien Verkehr an die Vorlage entsprechender Zertifikate, Zulassungsbescheinigungen und/oder an andere Dokumente koppeln.

 

Einführer (Zollbeteiligter)

Wie bereits angedeutet, kommt es bezüglich der Haftungsprobleme bei Import- und Zollvorgängen darauf an, wer aus zoll- und außenwirtschaftlicher Sicht als Importeur (Einführer) gilt. Dieser ist für die Einhaltung aller relevanten Einfuhrvorschriften verantwortlich – nicht nur der Zollregeln. Das Zollrecht spricht im Zusammenhang mit dem Einführer auch vom Zoll- oder Wirtschaftsbeteiligten.

 

Rolle von Spediteuren

An Spediteure oder andere Zolldienstleister können seitens des einführenden Auftraggebers definierte zollamtliche Aktivitäten übertragen werden; Dienstleister übernehmen aber aus rechtlicher Sicht nicht die Rolle des Einführers. Dienstleister dürfen nur mit Vollmachten beim Zoll auftreten, welche ihnen ihre Auftraggeber (die Einführer) ausgestellt haben. Der UZK kennt sog. „direkte“ Vertretungen und „indirekte“ Vertretungen.

Im Regelfall werden seitens der Dienstleister Vollmachten für direkte Vertretungen erwartet. Damit kann der Spediteur/Dienstleister „im Namen und für Rechnung“ eines Dritten, nämlich seines Auftraggebers, beim Zoll aktiv werden. Soweit der
direkte Vertreter keine groben und nachweisbaren Fehler im Zuge seiner Zollvertretung macht, trägt er keine Haftung für mögliche Zollverstöße. Der indirekte Vertreter handelt im „eigenen Namen, aber für Rechnung seines Auftraggebers“. Er übernimmt gegenüber dem Zoll eine gewisse Eigenhaftung. Es verwundert nicht, dass die direkte Vertretung in diesem Kontextzum Standardfall geworden ist.

 

Zollsätze und Gütereinreihung (Codierung)

Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software, Montageleistungen, Logistikleistungen etc. unterliegen, isoliert betrachtet, nicht dem Zollrecht und damit keinen Zöllen. Es existieren keine Zollcodes (Tarifnummern) für derartige Leistungen. Jedoch können sie im Zuge von Zollwertfeststellungen wirksam werden, wenn sie einem materiellen Wirtschaftsgut zugeschlagen wurden, also den Zollwert, von welchem die prozentualen Zölle aus berechnet werden, erhöht haben. Denken Sie aber daran, dass die Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts (AWR), insbesondere auch Embargoregeln, materielle wie immaterielle Wirtschaftsgüter treffen können.

EU-Zolltarif
Die Höhe der normalen EU-Außenzölle – auch als Drittlandszölle bezeichnet – ist dem bereits erwähnten EU-Zolltarif zu entnehmen. Dieser wird offiziell als TARIC tituliert. Der TARIC ist im Internet als deutscher elektronischer Zolltarif (eZT) auf der Homepage der Zollverwaltung publiziert.

Einreihung
Die korrekte Gütereinreihung in das Zolltarifschema ist Voraussetzung für die Recherche der anfallenden Einfuhrabgaben und anderen Importvorschriften. Verantwortlich für die korrekte Einreihung (wird manchmal Gütertarifierung genannt) ist der Einführer, der auch als Zollbeteiligter oder Wirtschaftsbeteiligter bezeichnet wird. Systematisch ist der Zolltarif nach dem internationalen HS-Schema sowie einigen EU- und deutschen Ergänzungen aufgebaut. Bei der Einfuhrzollabfertigung sind in den Zollanmeldungen 11-stellige Warencodes anzugeben, die sich aus dem eZT – der auf dem TARIC beruht – ableiten.

In der betrieblichen Realität kann sich die Recherche der 11-stelligen Warencodes als problematisch und langwierig erweisen. Denn das Tarif-Schema stellt nur eine gegrenzte Anzahl an güterbezogenen Codierungen zur Verfügung. Es ist daher oft notwendig, die richtige Nummer unter Zuhilfenahme sog. Einreihungsvorschriften (Tarifierungsregeln) zu ermitteln. Sie sind den einzelnen Tarifabschnitten, Kapiteln, Zollpositionen und Zollunterpositionen als verbindliche Anmerkungen vorangestellt.

Hilfen bei der Einreihung
Neben dem schon erwähnten Zolltarif (EZT), der einer güterbezogenen Systematik im Rahmen von Abschnitten, Kapiteln, Warenpositionen, Unterpositionen etc. folgt, finden sich im Internet zahlreiche Unterstützungs- und Hilfsprogramme zur Recherche von Zolltarifnummern.

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)
Erst eine sog. „verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)“, die unter Beachtung formaler Vorschriften beim zentral zuständigen Hauptzollamt in Hannover zu beantragen ist, kann Rechtssicherheit für einen längeren Zeitraum (drei Jahre) verschaffen. Der
Antrag auf eine vZTA ist im Internet auf der Zollseite zu finden unter Vordrucke/Merkblätter.

Antidumpingzölle
Ähnlich wie Mengenbeschränkungen können „Antidumpingzölle“ seitens der EUKommission erlassen werden. Sie sollen inländische Branchen schützen, die sich der Konkurrenz ausländischer Produkte ausgesetzt sehen, wobei die ausländischen Lieferanten mit künstlich reduzierten (gedumpten) Preisen auf den europäischen Märkten operieren.

Zollkontingente/Zollaussetzungen
Im Gegensatz zu Mengenbeschränkungen und Antidumpingzöllen, welche als staatliche Schutzmaßnahmen einzustufen sind, sollen Zollkontingente in bestimmten Fällen Einfuhren aus Drittländern erleichtern und v. a. kostengünstiger machen. Ihre primäre Zielsetzung besteht darin, den EU-Markt mit knappen Produkten effektiv und schnell zu versorgen. Und zwar mittels herabgesetzter Zollabgaben. Jedoch oft im Rahmen von Jahreshöchstmengen (Kontingenten), die von der EU-Kommission festgesetzt werden. Vor dem Hintergrund von Marktknappheiten kann es auch vorkommen, dass der Import bestimmter Güter ganz von Zollabgaben befreit wird.

Zollwert
Der Ermittlung und Festsetzung des sog. Zollwerts wird aus Sicht der Verwaltung große Bedeutung beigemessen. Das ist verständlich, denn mit wenigen Ausnahmen handelt es sich bei den EU-Einfuhrzöllen um in Prozenten ausgedrückte Abgaben, die von einem bestimmten Basiswert, dem Zollwert, errechnet werden. Nur in wenigen Fällen geht man für die Zollberechnung vom Gütergewicht oder einem Mix zwischen Prozenten und Gewicht aus. Den Zollwert-Ermittlungsregeln ist ein eigenes Kapitel im UZK gewidmet.
Bei der Zollwertbemessung ist nach den einschlägigen Bestimmungen des UZK vom „Ort des (Güter-)Verbringens“ in die Union auszugehen. Dies bedeutet, dass neben den Warenwerten weitere Kosten wie Fracht- und Versicherungsgebühren, besondere Verpackungskosten und andere Zusatzentgelte in den Zollwert zu integrieren sind. Da der Ort des Verbringens in die Union den Zollwert bestimmt, kommt der Aufteilung der Frachtkosten zentrale Bedeutung zu.

Incoterms®
Die bekannten Incoterms sind trotz manchmal abweichender Darstellung kein offizielles Kriterium für die Bemessung des Zollwerts. In der Praxis dienen sie aber oft als Hintergrund und Datenlieferant. Im weiteren Sinne kann man die Klausel „CIF“ dem
Transaktionswert, so wird der tatsächlich zu zahlende Betrag im Rahmen der Einfuhrabfertigung bezeichnet, gleichsetzen.

 

Zollpräferenzen

Die Zollpräferenzen im gegenseitigen Güteraustausch kommen regelmäßig (wichtige Ausnahme Türkei) nur für Produkte infrage, die in der EU oder dem jeweiligen Freihandels-Partnerland unter Beachtung bestimmter Fertigungsregeln (Ursprungsregeln) produziert wurden. Auch die Einfuhr aus zahlreichen Entwicklungsländern kann unter Nutzung von Zollpräferenzen erfolgen.

 

Zollabfertigung

Werden Güter aus Drittländern in das Zollgebiet der EU eingeführt (verbracht), ist nach Überschreiten der Grenze zu klären, was mit ihnen aus zollrechtlicher Sicht geschehen soll. Die Güter können in einen besonderen Zollverkehr (Versandverfahren, vorübergehende Einfuhr für Ausstellungszwecke, Veredelungsverkehre etc.) überführt werden. Meistens aber werden sie auf Wunsch des Einführers zum sog. freien Verkehr abgefertigt. Kurzum: Sie werden nach den in der EU geltenden Regeln verzollt und versteuert.

Vereinfachungen können Zollabwicklung beschleunigen
Zuverlässigen und regelmäßig importierenden Unternehmen (gemeint sind Unternehmen mit AEO-Status) kann die Zollverwaltung auf Antrag Erleichterungen (Vereinfachungen) von bestimmten Schritten der Zollabfertigung gewähren. Vereinfachungen sollen in erster Linie dazu dienen, die Gesamt-Logistik von bürokratischem Aufwand zu entlasten und die sendungsbezogenen Zollabfertigungen zu beschleunigen.

 

Zolldokumente

Neben der Zollanmeldung sind im Rahmen einer Verzollung weitere Dokumente bei der Einfuhrzollstelle vorzulegen, sofern sie für die Einfuhrmöglichkeit und die Abgabenhöhe der angemeldeten Waren relevant sind. Es liegt in der Verantwortung des
Einführers und seines zollrechtlichen Vertreters zu klären, welche der Dokumente im Einzelfall von Bedeutung sind und welche vernachlässigt werden können.

 

Fiskalvertreter

Angesichts der mit Containern zugestopften deutschen Seehäfen schwenken immer mehr deutsche Importeure auf ausländische Häfen um, u. a. auf Rotterdam oder Antwerpen. Das ist zulässig und kann im konkreten Fall auch sinnvoll sein. Die Sache hat unter zoll- und steuerrechtlichen Gesichtspunkten allerdings einen Haken: Bei Zollabfertigungen der Importgüter in fremden EU-Häfen fallen zwar die gleichen EU-Außenzölle an wie in Deutschland, jedoch ist die Einfuhrsendung steuerrechtlich der niederländischen oder belgischen Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu unterwerfen.

Ausländische Einfuhrumsatzsteuer kann aber nicht mit deutscher Umsatzsteuerschuld verrechnet werden. Im Extremfall bleibt der deutsche Importeur – banal formuliert – auf der ausländischen EUSt sitzen. Es sei denn, er verfügt im entsprechenden EU-Land über eine steuerpflichtige Tochtergesellschaft oder Niederlassung, die als Importeur auftreten kann.

Als Alternative käme die Installation eines sog. „Fiskalvertreters“ im Lande der Einfuhr, also z. B. in Belgien oder den Niederlanden, ggf. einem sonstigen EU-Land, in Betracht. Der ausländische Fiskalvertreter, der im Idealfall auch als Zollvertreter fungiert, würde
pro Importvorgang die Verzollung der eingeführten Güter übernehmen und gleichzeitig einen Antrag auf Befreiung von der ausländischen EUSt stellen. Da die Güter durch Verzollung bereits in Rotterdam oder Antwerpen zu Unionswaren geworden sind, können sie unter Inanspruchnahme der Regeln des Binnenmarktes (ID-Nummer Fiskalvertreter als Versender/ID-Nummer deutscher Einführer als Erwerber) nach Deutschland weitertransportiert werden.

In Deutschland müsste eine Erwerbsbesteuerung stattfinden, und eine INTRASTAT-Meldung für statistische Zwecke wäre abzugeben. Weitere Verzollungsvorgänge würden aber obsolet. Alle notwendigen Meldevorschriften in Belgien oder den Niederlanden (oder in einem anderen EU-Land, mit welchem ein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden soll) müsste der Fiskalvertreter erledigen. Sollte eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer im anderen EU-Land aus dortigen Rechtsgründen nicht möglich sein, wäre dies unter dem Strich auch kein großes Problem, da die Einfuhrumsatzsteuer im Lande des Fiskalvertreters von diesem als Vorsteuer im Rahmen seiner Steuermeldungen gegengerechnet werden könnte.

Es liegt auf Hand, dass ein Import über Fiskalvertreter Kosten verursacht. Diese differieren nach Land und Fiskalvertreter – aber natürlich sind sie in die Importpreiskalkulation des deutschen Käufers einzubeziehen. Namen und Adressen von Fiskalvertretern finden sich ausreichend im Internet. Da es allerdings sehr auf die Qualität und Zuverlässigkeit solcher Dienstleister ankommt, kann eine Rückfrage bei der deutschen Auslandshandelskammer in Brüssel, Den Haag oder einer anderen EU-Hauptstadt sinnvoll sein. Auch deren Kommunikationsdaten sind in Internet auffindbar.

 

Unionsversandverfahren

Sollte die Beauftragung eines Fiskalvertreters aus betrieblichen und logistischen Gründen nicht adäquat erscheinen, kann bei Importen über fremde EU-Häfen weiterhin auf das sog. „externe EU-Versandverfahren“ zurückgegriffen werden. Dieses Zollverfahren existiert seit langen Jahren und wird auch als T1-Verfahren bezeichnet.

Die Eröffnung eines sendungsbezogenen T1-Verfahrens in den ausländischen Häfen wäre Sache eines beauftragten Spediteurs, welcher das T1-Verfahren durch Antrag an das ausländische Abgangszollamt in die Wege leitet. Die Güter würden im anderen EU-Land weder verzollt noch versteuert, sondern als Nichtunionswaren (Zollgüter) unter Zollverschluss mit entsprechenden Begleitpapieren nach Deutschland weiterbefördert. Bei einem benannten Bestimmungszollamt in Deutschland würde die Verzollung und Versteuerung zulasten des deutschen Importeurs stattfinden. Ein Steuerabzugsproblem entsteht nicht, da es sich um deutsche Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) handelt. Auch dieses Verfahren verursacht natürlich Kosten, die hauptsächlich aufseiten der Spediteure und Zolldeklaranten anfallen. Wenden Sie sich bei Bedarf an die bekannten deutschen oder internationalen Spediteure.

Der Autor

Franz-Josef Drees ist Referent für Zoll- und Exportverfahrensfragen, Exportconsultant und Seminarleiter.

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