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Vereinfachtes Nachforschungsersuchen in ATLAS

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Wenn ein Ausfuhrvorgang durch eine elektronische Bestätigung an der EU-Grenzzollstelle erledigt wird, erhält der Versender einen Ausgangsvermerk (AGV). Sollte der Exporteur diesen AGV nicht erhalten, aus welchen Gründen auch immer, hat er die Möglichkeit, in ATLAS ein Nachforschungsersuchen in die Wege zu leiten. Dieses Verfahren wurde nun im Februar 2023 vereinfacht und in der ATLAS-Verfahrensanweisung in Punkt 4.9.5 dargelegt.

Demzufolge können Teilnehmer das Nachforschungsersuchen jetzt bereits nach 70 Tagen starten und müssen nicht die automatisierte Abfrage des Verfahrensstands nach 90 Tagen abwarten. Bereits innerhalb von 60 Tagen nach Start des Verfahrens ist es damit möglich, Informationen zum Verbleib der Ware anzugeben (entweder „Ausfuhr verzögert“ oder „Ausfuhr erfolgt“, „Alternativnachweis liegt vor“).

Aufgrund der Corona-Pandemie und der gehäuften offenen AGV nach Großbritannien gelten nun längere Vorlagefristen, und das Verfahren wird erst nach 500 Tagen als ungültig befunden, wenn keine Belege eintreffen. Diese Frist wird bis Ende 2024 jedoch wieder reduziert. Die 60 Tagefrist bleibt unverändert, d.h., zwischen dem 90. und 150. Tag sollten Teilnehmer auf die Follow-up-Anfrage reagieren. Details finden Sie in der ATLAS-Info 0352/2022.

(Quelle: www.ihk.de)

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