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Übergangsregelung zum Einheitspapier endet

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Seit dem 01.01.2023 müssen Standardund vereinfachte Zollanmeldungen sowie die Übermittlung der angeschriebenen Daten der vereinfachten Zollanmeldung im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders elektronisch abgegeben werden. Dies beruht auf dem Auslaufen der Übergangsregelungen gemäß Art. 278 Abs. 2 Buchstabe b) UZK. Die folgenden Zollverfahren sind u. a. bislang noch nicht elektronisch umsetzbar:

  • Überführung in die vorübergehende Verwendung (Verfahrenscode 53)
  • Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren (Verfahrenscode 68)
  • Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Art. 237 Abs. 2 UZK (Verfahrenscode 76)
  • Überführung in die Truppenverwendung (Verfahrenscode 99)

Für diese Verfahren kann das Einheitspapier nach wie vor zur Anmeldung verwendet werden (gemäß Anhang B-01 UZK-DA).

(Quelle: www.zoll.de)

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