AKTUELLES
Titel
Foto (Header): © bluebay2014 – stock.adobe.com
Im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (Interim-WPA) erhalten Ursprungserzeugnisse Ghanas seit dem 20.08.2023 bei der Einfuhr in die EU die Zollpräferenzbehandlung nur, wenn eine Ursprungserklärung vorgelegt wird, die ausgefertigt wurde von einem gemäß den einschlägigen ghanaischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer oder jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.
(Quelle: www.eur-lex.europa.eu;
Amtsblatt der Europäischen Union,
C 245/6 vom 12.07.2023)