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ATLAS-Info zu AES 3.0 mit Klarstellungen
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Aufgrund mehrerer Nachfragen hat der IZT Bund eine Ergänzung zu ATLAS-Info 0393/2023 veröffentlicht. Darin finden sich Klarstellungen und Beispiele:
Datenelement „Sicherheit“: Eine Vorabanmeldung ist für den Ausgang von Waren in die Schweiz nicht erforderlich. In der Ausfuhranmeldung ist somit die Angabe „0“ in Datenelement „Sicherheit“ (1107 000 000) zulässig.
Angabe „Beförderer“ (Datengruppe 1312 000 000): Hier wird auf die neue Regelung verwiesen, dass die Angabe des Beförderers nur erforderlich ist, wenn er bekannt ist und vom Anmelder abweicht.
Als Beförderer gilt auch der Spediteur.
Inländischer Verkehrszweig (Datenelement 19 04 000 000) und Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels (Datenelement 19 05 017 000): Hier wurde um die folgende Möglichkeit ergänzt: Ist das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt und kann kein mutmaßliches Kennzeichen angegeben werden, kann die Art des Beförderungsmittels (in Großbuchstaben) angegeben werden, z. B. „LKW“ im Landstraßenverkehr
Die gleiche ergänzende Regelung gilt für den Verkehrszweig an der Grenze (Datenelement 19 03 000 000) und Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (Datenelement 19 08 017 000).
(Quelle: www.zoll.de;
ATLAS – Info 0501/23)