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Sanktionspaket gegen Russland: BAFA informiert über neue Regelungen

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Die EU hat am 08.04.2022 das Sanktionspaket gegen Russland erweitert. Dies erfolgte als Reaktion auf die anhaltenden militärischen Angriffe der Russischen Föderation auf die Ukraine. Teil des Sanktionspakets sind insbesondere neue güter- und personenbezogene Beschränkungen.

Die offiziell verkündeten Beschlüsse und Verordnungen finden Sie im EU-Amtsblatt L111. Die hier aufgeführten Verordnungen und Beschlüsse gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und sind bei allen Geschäftsaktivitäten zu beachten.

Firmen dürfen den Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen der Verordnungen vorkommen, weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen. Dementsprechend hat die EU nun die folgende Verordnungen angepasst:

  • Verordnung (EU) 833/2014 wurde durch die Verordnung (EU) 2022/576
    angepasst sowie Verordnung 269/2014 durch Verordnung (EU) 2022/580 und 2022/58 (Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren).
  • Verordnung (EU) 765/2006 durch Verordnung (EU) 2022/577 (bzgl. restriktiver Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine)

Konkret fallen dadurch folgende Verbote an:

  • Verbot ab August 2022: Ankauf-, Einfuhr- und Verbringungsverbot von
    Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU, wenn sie ihren
    Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden
  • Verbot des Zugangs von Schiffen, die unter russischer Flagge registriert sind, zu EU-Häfen; Ausnahmen: landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie
  • Beförderungsverbot für alle russischen und belarussischen Kraftverkehrsunternehmen innerhalb der EU; dieses Verbot gilt auch für die Durchfuhr; Ausnahmen: für eine Reihe von Erzeugnissen wie pharmazeutische, medizinische und landwirtschaftliche Erzeugnisse
  • Erzeugnisse und Lebensmittel inkl. Weizen und für den Kraftverkehr zu humanitären Zwecken
  • weitere Ausfuhrverbote für Flugturbinenkraftstoffe und andere Güter wie Quantencomputer und fortgeschrittene Halbleiter, hochwertige Elektronikerzeugnisse, Software, sensible Maschinen und Fahrzeuge
  • neue Einfuhrverbote für Erzeugnisse wie Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen
  • eine Reihe gezielter wirtschaftlicher Maßnahmen, mit denen bestehende Maßnahmen verstärkt und Schlupflöcher geschlossen werden sollen:
  • z. B. allgemeines EU-weites Verbot der Teilnahme russischer Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen in den Mitgliedstaaten, Ausschluss jeglicher finanzieller Unterstützung für öffentliche Stellen Russlands, erweitertes Verbot von Einlagen in Kryptowallets und des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf amtliche Währungen der EU-Mitgliedstaaten lauten, an Russland und Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland und Belarus.

Damit hat die EU in der Verordnung (EU) 833/2014 weitere güterbezogene Beschränkungen vorgenommen (neuer Anhang XX, XXI, XXlI, XXIII, Aufnahme weiterer Güter in Anhang VII [High-Tech-Bereich], Anhang X [Güter zur Verflüssigung von Erdgas], Anhang XVII [Eisen- und Stahlerzeugnisse], Anhang XVIII [Anpassung der Luxusgüterliste um u. a. Perlen, Diamanten, Zielfernrohre für Jagdwaffenbereich]).

Darüber hinaus hat der Rat Sanktionen gegen bestimmte Personen und Unternehmen beschlossen, um sicherzustellen, dass die EU-Sanktionen nicht umgangen werden. Dazu gehören beispielsweise Unternehmen, deren Produkte oder Technologien eine Rolle bei der Invasion gespielt haben.

Zudem gilt nun ein vollständiges Transaktionsverbot gegen vier wichtige russische Banken (insgesamt 23 % des Marktanteils im russischen Bankensektor). Dadurch sind diese gänzlich von den EU-Märkten abgeschnitten.

Ziele des fünften Sanktionspakets

Ziel des fünften Sanktionspakets ist es, bestehende Schlupflöcher zu schließen, gegen die tatsächliche und mögliche Umgehung bereits erlassener restriktiver Maßnahmen vorzugehen sowie weitere koordinierte Sanktionen gegen Russland und Belarus zu verhängen.

Daneben will die EU weiterhin neue Sanktionen der EU gegen Russland verhängen, die täglich Änderungen erfahren können. Das bedeutet, dass Unternehmen sich also regelmäßig informieren und ihren Handlungsbedarf immer wieder prüfen sollten.

Weitere Informationen

Ausführliche Infos bietet das BAFA u. a. zum Beförderungsverbot für russische Kraftverkehrsunternehmen, zur Altvertragsregelung nach Art. 2 und Art. 2a Verordnung (EU) 833/2014. Beachten Sie hierzu die Infos bzgl. des Stichtags 01.05.2022. Denn bei inhaltlichen Änderungen bestimmter Merkmale nach dem 01.05.2022 gelten Ausfuhranträge als neues Ausfuhrvorhaben. Das heißt, eine Berufung auf die Altvertragsklausel ist nicht mehr möglich.

Zu Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine bezüglich Schutzausrüstung:
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_embargo_russland_infoblatt_hilfslieferungen.html

Auch die FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ist aktualisiert:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/Sanktionen-Russland/faq-russland-sanktionen.html

Nutzen Sie zudem die ausführlichen Informationen der EU zu den restriktiven Maßnahmen gegen Russland unter:
https://www.consilium.europa.eu/de/policies/sanctions/restrictive-measuresagainst-russia-over-ukraine/

(Quelle: www.bafa.de)

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