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Krieg in der Ukraine: Einordnung und Auswirkungen auf den Export

Foto (Header): © bluebay2014 – stock.adobe.com

Durch den Krieg in der Ukraine gibt es einige rechtliche Neuerungen und Sanktionen, die exportierende und importierende Unternehmen in der EU betreffen können.

Höhere Gewalt

Neben den zivilrechtlichen Auswirkungen wie Ausfällen von Flugverbindungen oder Störung von Lieferketten gibt es durch den Krieg in der Ukraine auch Auswirkungen auf bereits geschlossene Verträge. Hierbei bietet es sich an – sofern nicht bereits geschehen – gegenüber dem Vertragspartner eine „Force-Majeure-Anzeige“ entsprechend dem Rechtsinstitut der Störung der Geschäftslage (§ 3 Abs. 1 BGB) eine Anpassung des Vertrags beispielsweise durch Verlängerung von Lieferfristen zu verlangen.

Ein Rücktritt vom Vertrag ist meist nicht möglich. Prüfen Sie daher, ob Ihr Unternehmen nun evtl. Schadenminderungspflichten oder die Verpflichtung, eine Sonderlieferung zu veranlassen, trifft. Prüfen Sie dabei den geschlossenen Vertrag genau.

Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf Altverträge

Grundsätzlich gelten die neuen Sanktionen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Für bestimmte Einzelfälle ist es jedoch möglich, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen geschlossenen Verträge noch erfüllbar sind. So können Sie beispielsweise Dual-Use-Güter, die die EU gemäß EU-Verordnung 833/2014, welche durch die EU-VO 2022/328 erweitert hat, noch erfüllen. Darunter fallen zum Beispiel bestimmte Schlüsseltechnologien wie Halbleiter und Hightech-Güter  Artikel 2a). Dies gilt jedoch nur dann, wenn Sie den Vertrag vor dem 26.02.2022 geschlossen haben.

(Quelle: www.stuttgart.ihk24.de)

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