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BAFA veröffentlicht neue Allgemeine Genehmigung Nr. 31
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Am 24.06.2022 hat der Bundesanzeiger eine Meldung dazu veröffentlicht, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Allgemeine Genehmigung Nr. 31 veröffentlicht hat. Damit ist nun eine Abweichung von den Verboten nach Art. 5k 1 VO 833/2012 gestattet. Diese Erlaubnis ist zunächst allerdings befristet bis zum 31.12.2022.
Diese spezielle Genehmigung gilt für alle Ausnahmetatbestände, die gemäß Art. 5k Abs. 2 lit. a bis f VO 833/2012 aufgeführt sind. Dementsprechend kann sie von allen Auftraggeberinnen und Auftraggebern im Sinne des § 98 GWB ohne besondere Begründung in Anspruch genommen werden.
(Quelle: www.bafa.de)