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Berichtspflicht: Neue Informationen zum LkSG

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Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat erste Informationen zur Berichtspflicht im Zuge der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) veröffentlicht.

Neu sind dabei die Angaben zu den Kriterien, gemäß welchen Firmen die Berichte abfassen und an das BAFA zu übermitteln müssen. Nachfolgend finden Sie eine Beschreibung, die Ihnen beim Verfassen der Berichte helfen kann. Demnach müssen Firmen die Berichte

  • jährlich ausstellen und die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr beschreiben
  • auf der Internetseite des Unternehmens spätestens vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs an das BAFA übermitteln. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist außerdem fortlaufend zu dokumentieren und sieben Jahre im Unternehmen aufzubewahren.
  • auf Basis der Antworten eines strukturierten Fragebogens erstellen. Derzeit erarbeitet das BAFA dieses Dokument noch. Der Fragebogen soll offene und geschlossene Fragen umfassen.

Inhaltlich konzentriert sich der Bericht auf folgende Hauptaspekte:

  • ob und welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen der Sorgfaltspflicht ein Unternehmen festgestellt hat
  • was das Unternehmen gemäß Gesetz unternommen hat (Grundsatzerklärung § 6 sowie Maßnahmen aufgrund von Beschwerden §§ 8 und 9)
  • die Bewertung des Unternehmens bezüglich der Auswirkungen und der Wirksamkeit der Maßnahmen
  • Schlussfolgerungen

Die Berichte können betroffene Betriebe außerdem elektronisch beim BAFA einreichen. Nähere Informationen veröffentlicht das BAFA zeitnah.

(Quelle: www.bafa.de)

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