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Gattungsbezeichnung bei Textilien ist keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung

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Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster (FG) hat mit Urteil vom 14.03.2019 (Az. 5K 3770/17 U) über die Leistungsbeschreibung von Textlilien entschieden. Demnach ist die bloße Gattungsbezeichnung (z. B. „Jacken“ oder „Blusen“) keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung. Aufgrund von mangelhaften Warenbezeichnungen hatte das Finanzamt einem Großhändler für Textilien seinen im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung geltend gemachten Vorsteuerabzug aus diversen Rechnungen gekürzt.

Dagegen klagte der Großhändler mit dem Einwand, dass im Textilgroßhandel, insbesondere im Niedrigpreissektor, detailliertere Bezeichnungen nicht handelsüblich seien.

Der 5. Senat des FG Münster hat die Klage abgewiesen. Eine Rechnung müsse Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen. Damit soll eine mehrfache Abrechnung der Leistung ausgeschlossen werden.

Die Waren hätten weitergehend umschrieben werden müssen, z. B. nach

  • Hersteller, Modelltyp, Schnittform, Material, Muster, Farbe, Größe

oder

  • unter Bezugnahme auf eine Artikeloder Chargennummer.

Auch im Niedrigpreissektor sei die Angabe zumindest gewisser Merkmale zumutbar.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(Quelle: FG Münster, Newsletter-Ausgabe 06.2019; Urteil vom 14.03.2019 – Az. 5 K 3770/17 U)

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