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EuGH-Urteil zur Einfuhrumsatzsteuer
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 10.07.2019 (C-26/18) ein wegweisendes Urteil zur Einfuhrumsatzsteuer gefällt. Danach entsteht die Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchsteuer nur für die Waren, die in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen und einem Verbrauch zugeführt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn eine Zollschuld wegen Unregelmäßigkeiten entsteht.
Wenn eine Ware in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder in einen Drittstaat weiterbefördert wird, kann keine Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland erhoben werden. Unternehmen, die aufgrund eines zollrechtlichen Fehlverhaltens Einfuhrabgaben zahlen mussten, sollten jetzt die Möglichkeit einer Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer prüfen lassen.
(Quelle: www.owlaw.de/zollrecht-beratung)