AKTUELLES
Gebrauchtwarenregelung
Foto (Header): © bluebay2014 – stock.adobe.com
Für Gebrauchtwaren kann ein Präferenznachweis auch ausgestellt/ausgefertigt werden, wenn die üblichen Nachweispapiere (wie insbesondere Lieferantenerklärungen) wegen Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorliegen. Für Lieferantenerklärungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre. Will man von der „Gebrauchtwarenregelung“ Gebrauch machen, muss der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht werden, und es darf nichts darauf hindeuten, dass die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfüllen. Nach Mitteilung der Europäischen Kommission an die Mitgliedstaaten der EU ist künftig ein strengerer Maßstab bei der Beurteilung anzulegen. Seit dem 01.01.2020 reicht der alleinige Hinweis, dass die Erklärung zur Glaubhaftmachung des präferenziellen Ursprungs dient, nicht mehr aus. Es muss dann klar ersichtlich sein, dass die Ware nach Auffassung des Herstellers ein Ursprungserzeugnis i. S. d. jeweiligen Präferenzregelung ist. Darüber hinaus ist in der Erklärung auf den ursprungsbegründenden Sachverhalt (z. B. die Listenbedingung) Bezug zu nehmen und zu erläutern, warum die Ursprungsregeln nach Auffassung des Herstellers erfüllt wurden.
(Quelle. www.zoll.de, Fachmeldung vom 02.12.2019)