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Merkblatt Zollanmeldungen aktualisiert

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Das Merkblatt „Zollanmeldungen, summarische Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“, Ausgabe 2023, enthält nun eine neue Definition des Einführers zur Angabe in Zollanmeldungen bei der Einfuhr. Die Vorgängerversion sah die Angabe des Empfängers in vereinfachten Einfuhranmeldungen in Anhang 9 UZKTDA vor. Jetzt findet man die Angabe des
Einführers in Anhang B des UZK-DA.

Demnach ist der Einführer als die „Person, die die Zollanmeldung abgibt bzw. in deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird“ definiert. Diese Definition gilt für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Anmeldung zum Zolllagerverfahren, zur vorübergehenden Verwendung und zur aktiven Veredelung. Außerdem gilt sie auch zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten (Spalten H1–H5 des Ahangs B des UZK-DA).

(Quelle: www.zoll.de)

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