Pan-Euro-Med-Raum: Wichtige Neuerungen Schweiz - zoll-export.de
AKTUELLES

Pan-Euro-Med-Raum: Wichtige Neuerungen Schweiz

Foto (Header): © bluebay2014 – stock.adobe.com

Mit Wirkung zum 29.11.2022 hat die Europäische Union (EU) mit der neuen Verordnung 2022/2234 die Möglichkeit geschaffen, die Lieferantenerklärung (LE) ohne den Vermerk „Übergangsregeln/Transitional Rules“ für die Ursprungsermittlung nach den Übergangsregeln zu erreichen.

Diese Regelung ist demnach gültig für die Kapitel 1, 3, 16 (verarbeitete Fischerzeugnisse) sowie Kapitel 25-97. Die LE bzw. LLE (Langzeitlieferantenerklärung) darf dabei keinen positiven Kumulationsvermerk haben. Die Erklärung dazu erfolgt im Bereich Kumulation (kein Kreuz) oder bei „keine Kumulation angewendet“. Wurde eine Kumulation durchgeführt, gelten die bisherigen Regeln. Für eine Ausfuhr in die Schweiz dürfen Sie, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, nun die zweite Option „Übergangsregeln zum Regionalen Übereinkommen“ verwenden.

Sehr häufig bietet das neuen PEM 2.0 Abkommen mehr Spielraum zur Erlangung des präferenziellen Warenursprungs. Sie dürfen teilweise bis zu 10 % mehr Anteil an Drittlandware haben, oder es sind sonstige Erleichterungen vorgesehen, die nach dem alten Abkommen nicht gegeben wären. Gerade in Fällen, wo die Kalkulation immer knapp mit einem negativen Resultat ausgegangen ist, kann hier eine neue Möglichkeit geschaffen werden.

Tipp: Geben Sie die ersten vier Stellen Ihres HS-Codes ein und schauen Sie, ob und was Ihnen diese Erleichterung bringt. Einfach auf der Seite „Hinweis“ Ihre Regeln abwechselnd in beiden Verfahren durch Anklicken der jeweiligen Option anschauen.

(Quelle: www.crest.gmbh)

JETZT ABONNENT WERDEN UND KEINE AUSGABE VERPASSEN:

ZOLL.EXPORT

Die Zeitschrift für Verantwortliche
in der Zoll- und Exportabwicklung