Schutzausrüstung: Neue Genehmigungen der EU veröffentlicht
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Schutzausrüstung: Anpassungen der EU bezüglich der Lieferung in die EU und Exporte außerhalb der EU

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Die Europäische Kommission veröffentlichte am 15.03.2020 im Amtsblatt der Europäischen Union L 77 I/1 die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 DER KOMMISSION vom 14.03.2020. Gemäß dieser Verordnung müssen Exporteure nun eine Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr bestimmter Produkte vorlegen. Dazu gehört zum Beispiel auch Schutzausrüstung. Aus diesem Grund ist die Vorlage nun auch verpflichtend.

Demnach dürfen Exporteure Schutzausrüstung wie Schutzkleidung und Schutzbrillen sowie Atemmasken nur noch mit Genehmigung der Mitgliedstaaten in Länder außerhalb der EU exportieren.

Dies gilt zunächst für einen Zeitraum von sechs Wochen und soll sicherstellen, dass diese Schutzausrüstungen innerhalb des EU-Binnenmarktes verfügbar sind.

Die bisherige Anordnung (BAnz AT 12.03.2020 B1) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist mit der neuen Anordnung vom 19.03.2020 (BAnz AT 19.03.2020 B11) aufgehoben.

(Quelle: Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland; Pressemitteilung vom 16.03.2020; Durchführungsverordnung 2020/402; Bundesanzeiger – BAnz AT 19.03.2020 B11)

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