Änderungen bei den Allgemeinen Genehmigungen - zoll-export.de
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Vorläufige Verlängerung und Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen

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In einer Mitteilung von 17.03.2021 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Vorabinformation zu den Änderungen bei den Allgemeinen Genehmigungen veröffentlicht. Im Zuge dessen gab sie auch die vorläufige Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen bekannt. Demnach gibt es eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14 und der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 16 bis Nr. 28 bis zum 31.03.2022.

Inhaltliche Änderungen gibt es bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 , denn diese enthält unter Nummer 3.2 in Abschnitt II den Vermerk, dass dieser Ausschlusstatbestand die Nutzung der Nummer 4.1 b) des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung nicht ausschließt.

Abgesehen davon bestätigt Ziffer 4.1 b) des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung, dass diese Fallgruppe auch die nur vorübergehende Ausfuhr und Verbringung von Gütern begünstigt. Dies trifft zu, wenn Güter in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand innerhalb von 12 Monaten zurück ins Inland verbracht werden.

Davon abgesehen liegen keine Änderungen bei den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 23 sowie Nr. 25 bis Nr. 28 und Nr. 30 vor, weil diese inhaltlich gleich bleiben. In der Zukunft ergeben sich hier jedoch noch inhaltliche Änderungen. Diese erfolgen im Zuge der Neufassung der Verordnung über eine Unionsregelung, welche sich u. a. auf die Kontrolle der Verbringung, Vermittlung, Ausfuhr, technischer Unterstützung oder Dual-Use-Güter konzentriert.

(Quelle: www.bafa.de, Kurzmeldungen, 17.03.2021)

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