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Im Amtsblatt C 158/5 der Europäischen Union vom 10.05.2019 wurde durch Mitteilung der Kommission eine aktuelle Matrix zur diagonalen Kumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone veröffentlicht. In der Tabelle 2 ist nun die Ukraine (UA) mit dem Datum 01.01.2019 der Anwendung des Freihandelsabkommens vermerkt. Eine sog. diagonale Kumulierung ist nur zulässig, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben.

(Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, OJ C 158, 10.05.2019, p. 5–11 © European Union, 1998-2019)

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