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BAFA-Anforderungen bei Antragsstellungen

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Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weist darauf hin, dass seit dem 01.02.2019 bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung grundsätzlich weitere Dokumente, wie z. B. technische und vertragliche Unterlagen, beizufügen sind. Zusätzlich zum Antrag müssen Auszüge der Website des Käufers/Empfängers bzw. Endverwenders übermittelt werden.

Diese müssen in einer Datei übermittelt werden und der Zeitpunkt, in dem die Websiteauszüge erstellt wurden, muss nachvollziehbar sein (z. B. durch Zeitstempel).

Diese Pflicht, Websiteauszüge mitzuschicken, gilt für die folgenden Verfahrensarten:

  • Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid
  • Antrag auf Ausfuhr/Einfuhr gemäß Anti-Folter-VO
  • Antrag für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
  • Voranfrage für eine Ausfuhrgenehmigung
  • Reexport-Anfrage

Keine Auszüge der Website müssen übermittelt werden, sofern

  • „es sich bei dem Beteiligten um den Staat bzw. eine staatliche Stelle handelt,
  • die Website weder in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügbar ist,
  • eine vorübergehende Ausfuhr des Gutes zu internationalen Messen vorliegt,
  • eine vorübergehende Ausfuhr des Gutes vorliegt und dieses Dritten nicht überlassen oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt wird,
  • es sich im Rüstungsgüterbereich um eine Verbringung in einen anderen EUMitgliedstaat handelt,
  • innerhalb der letzten zwei Jahre bereits Auszüge in einem Antragsverfahren eingereicht wurden sowie eine Erklärung abgegeben wird, dass sich seit diesem Zeitpunkt keine wesentlichen inhaltlichen Veränderungen ergeben haben.“

(Quelle: Exportkontrolle Aktuell, Ausgabe Januar 2019 vom 10.01.2019)

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