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Boykott-Erklärungen eingeschränkt

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Durch die 12. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 29.12.2018, die bisher nach § 7 ein Verbot von Boykott- Erklärungen vorsah, wurde der Anwendungsbereich klargestellt.

Demnach sind Erklärungen dann erlaubt, wenn sie erforderlich sind, um wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen (Embargo) eines Staates gegen einen anderen Staat zu erfüllen und gegen diesen anderen Staat ein durch die Vereinten Nationen, die EU oder Deutschland verhängtes Embargo besteht.

(Quelle: www.stuttgart.ihk24.de)

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