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Brexit

Foto (Header): © bluebay2014 – stock.adobe.com

Am 04.09.2019 stimmte die Mehrheit der Abgeordneten im britischen Unterhaus für einen Gesetzentwurf, der einen ungeregelten Austritt Großbritanniens aus der EU verhindern soll. Daraufhin stellte Premierminister Boris Johnson einen Antrag auf Neuwahlen, der jedoch scheiterte. Nachdem auch das Oberhaus den Gesetzesentwurf gebilligt hat, ist Johnson gezwungen, zu einem Abkommen mit der EU zu kommen oder einen Aufschub des Austrittsdatums zu beantragen.

Letzte Frist 19.10.2019
Die Regierung hat nun eine Frist bis zum 19.10.2019. Sollte bis zu diesem Datum kein Brexit-Abkommen mit der EU vereinbart werden, muss der Premierminister in Brüssel beantragen, dass das Austrittsdatum auf den 31.01.2020 verschoben wird.

Acht Wochen vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 31.10.2019 hat die EU-Kommission in einer Pressemitteilung vom 04.09.2019 alle Interessenträger in der EU-27 aufgefordert, sich auf ein „No-Deal-Szenario“ vorzubereiten.

Um die Unternehmen zu unterstützen, hat die Europäische Kommission die „Checkliste zur Vorbereitung auf den Brexit“ veröffentlicht. Diese Checkliste ist kostenlos downloadbar unter: https://ec.europa.eu/info/files/brexit-preparedness-checklist

Alle an den Lieferketten mit dem Vereinigten Königreich beteiligten Parteien sollen – unabhängig von ihrem Sitz – ihre Verantwortung und die notwendigen Formalitäten im grenzüberschreitenden Handel kennen.

Außerdem hat die Kommission vorgeschlagen, dass Mittel aus dem Europäischen Solidaritätsfonds und dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zur Verfügung stehen, um Unternehmen, Arbeitnehmer und Mitgliedstaaten, die von einem No-Deal-Szenario am stärksten betroffen sind, zu unterstützen. Diese Vorschläge müssen vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt werden. Als Vorbereitung auf den Brexit empfiehlt der deutsche Zoll, dass Unternehmen vorab prüfen sollten,

  • inwieweit bestehende Bewilligungen angepasst werden können (z.B. ob der Länderkreis erweitert oder Veredelungsund Lagerorte in Großbritannien genutzt werden können)
  • ob neue zollrechtliche Bewilligungen beantragt werden müssen (z. B. Bewilligung für Verwahrungslager). Hier sollten die Antragsteller die Bearbeitungsfristen berücksichtigen.

(Quelle: https://ec.europa.eu/germany; www.zoll.de
PM/Fachmeldung vom 04.09.2019)

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