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Warenverkehr Türkei

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Der deutsche Zoll hat darauf aufmerksam gemacht, dass mit Ablauf der Übergangsfrist seit dem 01.09.2019 für Ausfuhren aus Deutschland in die Türkei zum Nachweis der Freiverkehrseigenschaft nur noch solche Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. zu verwenden, die in Feld 4 die Bezeichnung „ASSOZIATION zwischen der EUROPÄISCHEN UNION und der TÜRKEI“ enthalten.

Auch Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die in einem vereinfachten Verfahren verwendet werden, müssen diese Anforderung erfüllen. Werden Warenverkehrsbescheinigungen verwendet, die in Feld 4 noch den Wortlaut „Europäischen Gemeinschaft“ tragen, kann dies in der Türkei zur Nichtanerkennung der Bescheinigung führen.

Diese Änderung des Wortlautes ist derzeit nur für die Ausfuhr in die Türkei relevant.

(www.zoll.de)

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