Neue Dual-Use-Verordnung – wie geht es weiter? - zoll-export.de
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Neue Dual-Use-Verordnung – wie geht es weiter?

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Die Dual-Use-Verordnung bildet die zentrale rechtliche Grundlage für die Exportkontrolle von Gütern, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können. Diese werden auch als Güter mit doppeltem Verwendungszweck bzw. Dual-Use Güter bezeichnet. Viele Unternehmen sind von den Vorgaben für Dual-Use-Güter betroffen. ­

Die Novelle der Dual-Use-Verordnung ist bereits seit 2016 im Gespräch. Nach mehreren gescheiterten Einigungsversuchen liegt nun seit dem 09.11.2020 der Kompromiss vor, welchen der deutsche Ratsvorsitz gemeinsam mit den Vertreterinnen und Vertretern des Europäischen Parlaments erzielen konnte.

Ziel der Novelle ist die Fortentwicklung des EU-Exportkontrollsystems.

Diese Neuerungen bringt die Novelle mit sich

Künftig soll es neue Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der Technischen Hilfe, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck geben. Darunter fallen auch Technologien zur Überwachung (z. B. sog. Spähsoftware), aber auch Hochleistungscomputer, Drohnen und bestimmte Chemikalien, die zur Verletzung der Menschenrechte der Zivilbevölkerung verwendet werden können.

Die vorgeschlagene Neufassung wird wegen technologische Entwicklungen und wachsende Sicherheitsrisiken erforderlich. Dabei ist es Ziel, dass Menschenrechtsaspekte gestärkt werden. Darüber hinaus soll vermieden werden, dass  exportierte Überwachungs- und Eindringtechnologien aus der EU zu Menschenrechtsverletzungen beitragen.

Folgende Neuerungen kommen auf Exportverantwortliche zu:

  • strengere Ausfuhrkontrollen (Catch-all-Klausel für gelistete Güter in Anhang I) für Technische Unterstützung
  • strengere Ausfuhrkontrollen (Catch-all-Klausel für nicht-gelistete Güter) für Überwachungstechnologie
  • neue Bestimmung zu übertragbaren Kontrollen: Ermöglicht einem Mitgliedstaat, in bestimmten Fällen Ausfuhrkontrollen auf der Grundlage der von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Rechtsvorschriften einzuführen, wodurch eine grenzüberschreitende Wirkung der Ausfuhrkontrollen der Mitgliedstaaten ermöglicht wird.
  • zwei neue allgemeine EU-Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter (kryptografische Güter/Verschlüsselung EU008; unternehmensinterne Weitergabe von Technologie/intra-company-transfer EU007)
  • Genehmigungsform Großprojekte
  • Öffnungsklausel für nationale AGG

Das sind die nächsten Schritte

Bevor die neue Dual-Use-Verordnung in Kraft treten kann, stehen noch zentrale Schritte im Gesetzgebungsprozess an:

  • Übersetzung in EU-Amtssprachen
  • Zustimmung des Europaparlaments und des Rats
  • Veröffentlichung der Verordnung
  • Inkrafttreten (90 Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union)

Im Moment liegt der Entwurf nur in englischer Sprache vor. Er ist hier abrufbar.

Die Verordnung könnte voraussichtlich im dritten Quartal 2021 in Kraft treten, wenn die Zustimmung des Europaparlaments und des Rats erfolgt. Außerdem muss die Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union im zweiten Quartal 2021 erfolgen.

(Quellen: www.europarl.europa.eu, PM vom 09.11.2020; https://data.consilium.europa.eu, 12798/20 vom 13.11.2020; Aktueller Stand der EG-Dual-Use-Novelle, 12. Infotag Exportkontrolle des BAFA vom 10.12.2020)

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