Erstattung von Antidumpingzöllen: Neue Leitlinien der EU - zoll-export.de
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Neue Leitlinien zur Erstattung von Antidumpingzöllen

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Die Europäische Kommission hat in einer aktuellen Bekanntmachung die Erstattung von Antidumpingzöllen verkündet. Die neu veröffentlichten Leitlinien haben dabei folgendes Ziel: Sie sollen Unternehmen erklären, welche Voraussetzungen diese für einen Erstattungsantrag erfüllen müssen und wie das Verfahren abläuft. Dazu gehört die Erläuterung der einzelnen notwendigen Schritte.
Um die Erstattung von Antidumpingzöllen beantragen zu können, müssen Einführer z. B. nachweisen können, dass die Dumpingspanne, gemäß welcher die Zölle festgesetzt wurden, verringert oder beseitigt wurde. Die Anträge müssen die Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach der Festsetzung der Antidumpingzölle einreichen. Zuständiger Ansprechpartner ist die entsprechende Zollbehörde. Außerdem müssen sie den Antrag schriftlich über das in Anhang I der Verkündung beigefügte Formular einreichen und Nachweise wie Rechnungen und Zollunterlagen zum Einfuhrgeschäft beilegen.

Im Zuge dessen sollen der Antragsteller und der ausführende Hersteller einen Fragebogen ausfüllen. Der Fragebogen deckt dabei relevante Informationen für einen gewissen repräsentativen Zeitraum in der Vergangenheit ab. Darüber hinaus prüft die zuständige Behörde die dort angegebenen Informationen bei einem Kontrollbesuch vor Ort im Unternehmen.

(Quelle: www.eur-lex.europa.eu)

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