Abkommen zwischen der EU und GB vorläufig anwendbar - zoll-export.de
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Handels- und Kooperationsabkommen EU-GB seit 01.01.2021 vorläufig anwendbar

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Am 24.12.2020 erfolgte der Beschluss zum vorläufigen Abkommen zwischen der EU und GB – das sog. Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA). In seiner vorläufigen Fassung galt dieses Abkommen vom 01.01.2021 bis zum 28.02.2021. Dieses Enddatum hat sich nun jedoch geändert und der Beendigungszeitpunkt für die vorläufige Anwendbarkeit ist nun der 30.04.2021. (Amtsblatt der EU Nr. L 68 vom 26. Februar 2021). Für den Warenverkehr innerhalb der präferenziellen EU-27-Partnerstaaten ergeben sich dadurch einige Neuerungen, diese lauten wie folgt:

  • Vorleistungen (Erzeugnisse, Materialien oder Verarbeitungsvorgänge) aus dem Vereinigten Königreich gelten für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs der Waren ab sofort als „nicht Ursprungserzeugnisse/-komponenten“.
  • Ursprungsnachweise für Waren aus dem Vereinigten Königreich, die vor Ablauf des Übergangszeitraums ausgestellt wurden, können dann anerkannt werden, wenn die Ausfuhr bis zum 31.12.2020 erfolgt ist und innerhalb der Geltungsdauer für die Gewährung der Präferenzbehandlung liegt.
  • Lieferantenerklärungen aus dem Vereinigten Königreich, die vor dem 01.01.2021 ausgefertigt wurden, verlieren ihre Gültigkeit. Bei Lieferantenerklärungen, die in den EU-27-Staaten ausgefertigt wurden, sind die Lieferanten dazu verpflichtet, ihre Kunden darüber informieren, wenn die Lieferantenerklärung ab dem 01.01.2021 nicht mehr gültig ist.
  • Für Ermächtigte bzw. registrierte Ausführer gilt bei der Ursprungskalkulation zu beachten, dass Inhalte aus dem Vereinigten Königreich seit dem 01.01.2021 nicht mehr als EU-Ursprungskomponenten gelten. Dadurch ergibt sich möglicherweise eine Umstellung der Lieferketten. Darüber hinaus muss auch das zuständige Hauptzollamt in Kenntnis gesetzt werden, dass die Voraussetzungen zur Berechtigung für das vereinfachte Verfahren nicht mehr vorliegen.

Alle genannten neuen Regelungen gelten auch für Nordirland.

Eine förmliche Ratifizierung mit regulärem Inkrafttreten soll nachträglich stattfinden.

 

(Quelle: www.zoll.de, Warenursprung und Präferenzen, 04.01.2021)

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