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Türkei erlässt Maßnahmen im Zoll- und Transportbereich

Foto (Header): © bluebay2014 – stock.adobe.com

Die Türkei erlässt Maßnahmen im Zoll- und Transportbereich aufgrund der COVID-19-Pandemie. Diese Maßnahmen gelten für den Zoll- und Transportbereich.

Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungsdokumente

Die in der Türkei zuständigen Behörden (z.B. Industrie- und Handelskammern) stellen Ursprungszeugnisse seit dem 08.04.2020 nur noch elektronisch über MEDOS bereit. Damit entfällt die manuelle Ausstellung mit Unterschrift und „Nassstempel“. Damit die Behörden die Richtigkeit und Authentizität der Dokumente überprüfen können, versehen sie jedes elektronisch ausgestellte und bestätigte Dokument mit einem spezifischen und nicht reproduzierbaren Verifizierungscode.

Mit Wirkung zum 24.04.2020 wurde der ursprüngliche Anwendungsbereich des MEDOS-Systems nun auch auf die Dokumente A.TR, EUR.1 und EUR-MED ausgeweitet. Seither erhalten die Mitgliedstaaten Warenverkehrsbescheinigungen ohne Nassfarbe. Außerdem bietet das MEDOS-System einen QR-Code und einen Weblink zu den Warenverkehrsbescheinigungen.

Maßnahmen für Frachttransport und Kraftfahrer

Das Innenministerium der Republik Türkei erlaubt im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie die Durchreise oder die Ein- und Ausreise für Lastkraftfahrzeuge und Kraftwagenfahrer, sofern diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Abweichende Regelungen gelten für die Grenzübergänge der Türkei zum Iran und Irak. Dementsprechend dürfen ausländische Lastkraftwagenfahrer über diese Grenzübergänge nur aus der Türkei ausreisen. Weitere Informationen über die Maßnahmen für Frachttransport und Kraftfahrer zur Sicherstellung des freien Warenverkehrs finden Sie in der Verbalnote Nr. 31236244.

Im Rahmen des „Update Coronavirus (COVID-19)“ informiert Gebrüder Weiss unter www.gw-world.com über aktuelle Anforderungen in den jeweiligen Ländern, insbesondere, welche Vorschriften Lkw-Fahrer beachten müssen.

(Quellen: www.ihk-krefeld.de; www.wko.at; www.gw-world.com)

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